Viel Geld für eine schlechte Schulung: Schlimmer geht’s nicht. Gut, dass Ihre Kolleginnen und Kollegen jetzt bei den beliebten Online-Fortbildungskursen eine größere Chance auf Rückzahlung haben, wenn diese nichts taugen. Denn in den meisten Fällen müssen die Kosten für solche Kurse an den Arbeitgeber zurückerstattet werden. Der zahlt nämlich in vielen Fällen die Fortbildungen. Umso besser, dass das neues BGH-Urteil nun auch ihm ein Rückerstattungsrecht gegenüber dem Anbieter einräumt.
Erweitertes Rückzahlungsrecht
Das neue BGH-Urteil von Seite 1 gibt nämlich nicht nur Ihren Kolleginnen und Kollegen als klassische Verbraucher ein Recht auf Rückzahlung der Kosten, wenn der Online-Kurs nichtstaugt. Die Karlsruher Richter haben gleichzeitig entschieden, dass auch Unternehmer – und damit Ihr Arbeitgeber – eine Rückerstattung verlangen können (BGH, Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24). Wie wichtig das ist, zeigt sich, wenn der Arbeitgeber die Kosten übernimmt, sich aber bisher die Rückzahlung gegenüber Ihren Kolleginnen und Kollegen vorbehalten hat. Denn ab sofort gilt: Wer auf einen unlauteren Online-Anbieter hereinfällt, muss die Fortbildungskosten im Zweifel nicht an den Arbeitgeber zurückzahlen, wenn der Chef die Schulung gebucht und bezahlt hat.
Wichtiger Hinweis: Denkbar ist sogar, dass – für den Fall, dass die Kollegin oder der Kollege den Vertrag mit dem Anbieter geschlossen hat – den Rückzahlungsanspruch gegen den Veranstalter an den Arbeitgeber abtritt, so dass dieser sich das Geld zurückholen kann, sofern er gezahlt hat.
Erweitertes Rückzahlungsrecht
Bei dem Wunsch einer Kollegin oder eines Kollegen nach einer Fort- oder Weiterbildung sagen die meisten Arbeitgeber nicht „Nein!“. In den meisten Fällen übernimmt die Firma sogar noch die Kosten der Fort- oder Weiterbildung. So schnell und einfach kommt Ihr Betrieb in Zeiten des Fachkräftemangels schließlich nicht mehr an qualifizierte Mitarbeiter. Das Problem: Die suchen auch andere Arbeitgeber – und zahlen dafür gut! Dann sind viele Kolleginnen und Kollegen nach erfolgreichem Abschluss schnell weg. Und mit Ihnen die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten. Deswegen sorgen viele Chefs vor: Mit einer Rückzahlungsklausel.
Rückzahlung: So einfach lässt sich das regeln
Rückzahlungsklauseln können in der Regel formfrei vereinbart werden. Da es aber meist um finanzielle Angelegenheiten geht, empfiehlt sich aus Beweiszwecken eine schriftliche Vereinbarung. Außerdem finden sich in vielen Arbeitsverträgen Formulierungen, nach denen Nebenabreden der Schriftform bedürfen. Hierzu gehören auch Rückzahlungsklauseln. Rückzahlungsklauseln können aber nur dann vereinbart werden, wenn Ihre Kolleginnen und Kollegen keinen gesetzlichen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen haben. Es müssen also immer freiwillige Leistungen sein.
Nur in solchen Fällen greift die Rückzahlungspflicht
Zur Rückzahlung verpflichtet kann eine Kollegin bzw. ein Kollege nur sein, wenn sie oder er das Arbeitsverhältnis innerhalb der Bindungsphasel selbst beendet,
– einvernehmlich beendet oder
– die Beendigung schuldhaft herbeiführt.
Wichtiger Hinweis: Ist Ihre Kollegin oder Ihr Kollege bei einer Online-Fortbildung auf einen unseriösen Anbieter hereingefallen, muss sie oder er das Fortbildungsverhältnis gar nicht mehr beenden. Nach dem neuen BGH-Urteil ist der Vertrag mit dem Veranstalter nämlich nichtig und die Kollegin oder der Kollege bzw. der Arbeitgeber kann die Rückzahlung fordern (§ 812 BGB). Insofern greift dann auch die vereinbarte Rückzahlungspflicht nicht.
Unseriöse Online-Anbieter: So gibt’s die Kursgebühren zurück
Die Folge des neuen BGH-Urteils: Ist der Vertrag mit dem unseriösen Anbieter einer Online-Fortbildung unwirksam, kann die Kollegin oder der Kollege alle bereits gezahlten Gebühren zurückverlangen. Der Anbieter darf also kein Geld für bereits in Anspruch genommene Kursstunden oder -inhalte einbehalten. Einen Anspruch auf Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen steht dem Anbieter bei einem nichtigen Vertrag also nicht zu.
Bei diesen Fortbildungen gibt’s kein Geld zurück
Ist der Online-Kurs nicht nichtig und hält er, was die Werbung versprochen hat, übernehmen viele Arbeitgeber die Kosten einer solchen Weiterbildung. Aber nicht, ohne sich ein Hintertürchen in Form einer Rückzahlungsklausel offen zu halten. Denn: Wenn es ums Geld geht, gibt es häufig Streit. Das ist bei der Erstattung von Fort- und Weiterbildungskosten, die der Arbeitgeber für eine Kollegin oder einen Kollegen übernommen hat, nicht anders. Deshalb gibt es inzwischen auch eine ganze Reihe von gerichtlichen Entscheidungen, die eine Rückzahlungspflicht Ihrer Kolleginnen und Kollegen ausschließen. Dieser Schnell-Check zeigt Ihnen, wann Sie nach Meinung der Richter keine Rückzahlung verlangen können:
Schnell-Check: Diese Kosten müssen Ihre Kolleginnen und Kollegen nicht zurückzahlen
– Ist die Ausbildung, an der Ihre Kollegin oder Ihr Kollege teilnehmen soll, nur innerbetrieblich von Nutzen?
– Dient die Fortbildung lediglich der Auffrischung von Kenntnissen, die bei der Kollegin oder dem Kollegen bereits vorhanden sind?
– Handelt es sich um eine Schulung oder einen Lehrgang von nur kurzer, auf wenige Wochen beschränkter Dauer, die dazu dienen, die Kollegin oder den Kollegen in ein neues Arbeitsgebiet einzuweisen?
– Dient die Fortbildungsmaßnahme allein dem Zweck, die Kenntnisse Ihrer Kollegin oder Ihres Kollegen an eine vom Arbeitgeber veranlasste neue betriebliche Situation anzupassen, wie zum Beispiel bei der Einführung einer neuen Technik?
Wichtiger Hinweis: Das gilt auch dann, wenn in einem solchen Fall die Rückzahlungspflicht in einer Betriebsvereinbarung mit Ihnen als Betriebsrat festgelegt worden ist.
(Stand: 26.08.2025)

