Die Statistiker von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zählen jedes Jahr genau nach: Rund 800.000 Arbeitsunfälle ereignen sich jedes Jahr in Deutschland. Mehr als die Hälfte der verunfallten Kolleginnen und Kollegen sind zwar nach ein bis zwei Monaten wieder einsatzfähig. Doch jeder vermeidbare Unfall ist einer zu viel. Deshalb sollten Sie sich als Betriebsrat jetzt für einen Sicherheitsbeauftragten in Ihrem Betrieb stark machen.
Sicherheitsbeauftragter: Damit die Unfallzahlen sinken
Arbeitsunfälle passieren. Und zwar täglich. Nicht nur bei der Arbeit, sondern auch auf dem Weg in den Betrieb und nach Hause. Oftmals haften betroffene Kolleginnen und Kollegen auch noch selbst für den Unfallschaden. Das kann schnell die wirtschaftliche Existenz gefährden. Da gibt’s nur eins: Bestellen Sie in Ihrem Betrieb einen Sicherheitsbeauftragten.
Ab 20 Kolleginnen und Kollegen: Jetzt brauchen Sie diesen Beauftragten
Sind in Ihrem Betrieb in der Regel mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt, ist die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten sogar Pflicht (§ 22 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII). Das gilt jedenfalls so lange, wie der gesetzliche Unfallversicherungsträger für Ihren Betrieb wegen geringer Gefahren die Mindest-Beschäftigtenzahl nicht erhöht hat.
Bei diesen Punkten bestimmen Sie als Betriebsrat mit
Bestellt wird die oder der Sicherheitsbeauftragte grundsätzlich durch Ihren Arbeitgeber. Vorher müssen Sie als Betriebsrat aber unbedingt beteiligt werden. Denn als Betriebsrat haben Sie nach aktueller Rechtsprechung ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um
- die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten oder
- die Anforderungsprofile derjenigen, die bestellt werden können,
geht.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Am besten schließen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zum Thema Sicherheitsbeauftragter, der alle Einzelheiten im rechtzeitig geregelt sind.
Muster: Mit dieser Vereinbarung regeln Sie alles rund um Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten
zwischen
der Firma …………………
vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsleitung
und
dem Betriebsrat ……………….
vertreten durch den/die Vorsitzende/n
über die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten
Vorbemerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde die männliche Sprachform bei der Formulierung dieser Betriebsvereinbarung gewählt. Betriebsrat und Firma versichern, dass sie alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und andere Personen diskriminierungsfrei und gleichberechtigt behandeln werden.
§ 1 – Bestellung und Aufgaben
Geschäftsleitung und Betriebsrat bestellen für alle Bereiche des Betriebes Sicherheitsbeauftragte.
Die Sicherheitsbeauftragten haben die Geschäftsleitung bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere darauf zu achten, dass ordnungsgemäße Schutzeinrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind und diese auf die vorgeschriebene Weise benutzt werden. Außerdem sollen sie die Belegschaft auf mögliche Unfallgefahren aufmerksam machen.
Die Sicherheitsbeauftragten sind im Einvernehmen zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat zu bestellen. Für dieses Amt kommen nur Mitarbeiter in Betracht, die über eine ausreichende Berufserfahrung verfügen. Bei der Auswahl sollen alle Abteilungen entsprechend berücksichtigt werden.
Aufgabe der Sicherheitsbeauftragten ist es, die Geschäftsleitung und die Vorgesetzten bei der Durchführung der Unfallverhütungsmaßnahmen zu unterstützen, die Mitarbeiter zu sicherheits-bewusstem Verhalten und zur Benutzung der Arbeitsschutzeinrichtungen und -ausrüstungen anzuhalten, Sicherheitsmängel unverzüglich dem zuständigen Vorgesetzten oder der Geschäftsleitung zu melden, Informationen über Arbeitssicherheit an die Mitarbeiter weiterzuleiten und sich an Unfalluntersuchungen und Betriebsbegehungen z. B. der Berufsgenossenschaft zu beteiligen.
§ 2 – Ausschlussgrund
Mitarbeiter, die zugleich Vorgesetzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind, kommen als Sicherheitsbeauftragte nicht in Betracht.
§ 3 – Amtsdauer
Die Sicherheitsbeauftragten werden für die Dauer von … Jahren ernannt. Die Bestellung kann von Seiten des Beauftragten ohne Begründung und von der Geschäftsleitung nach Absprache mit dem Betriebsrat jederzeit durch einfache Erklärung beendet werden.
§ 4 – Unterstützung und Belehrung
Die Sicherheitsbeauftragten können sich bei ihrer Tätigkeit durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen. Auf Wunsch sind ihnen die Ergebnisse von Untersuchungen und Betriebsbegehungen mitzuteilen.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der auch die Sicherheitsbeauftragten zu informieren hat, führt Belehrungen über die im Betrieb Anwendung findenden Unfallverhütungsvorschriften durch.
- Sicherheitsbeauftragte sind unter Fortzahlung der Vergütung in erforderlichem Umfange von der Arbeit freizustellen, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Dies gilt insbesondere auch für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen der zuständigen Berufsgenossenschaft.
- Die Mitarbeiter dürfen wegen der Ausübung des Ehrenamtes nicht benachteiligt werden.
§ 5 – Information
Die Belegschaft ist über die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten durch Aushang am schwarzen Brett zu informieren. Die zuständige Berufsgenossenschaft erhält eine Liste der bestellten Sicherheitsbeauftragten.
§ 6 – Geltungsdauer
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von … Monaten gekündigt werden.
…, den … Unterschriften
Stand (07.04.2025)