Bei der Einstellung schwerbehinderter Arbeitnehmer können Sie als Schwerbehindertenvertretung das Zünglein an der Waage sein. Warum? Weil Sie von Ihrem Arbeitgeber oder Dienstherren bei der Prüfung beteiligt werden müssen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen und bei der Agentur für Arbeit gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Macht er das nicht, kann die Einstellung nicht behinderter Menschen durch die Kollegen von Betriebs- oder Personalrat verweigert werden. Die wichtigsten Punkte zur Einstellung von Menschen mit Behinderung lesen Sie auf den folgenden Seiten.
Das Einstellungsverfahren ist gelebte Teilhabe
Laut SGB IX sollte Ihr Arbeitgeber bei mehr als 20 Arbeitsplätzen wenigstens 5 % davon mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzen. Der Grund: So soll eine höherer Anteil Einstellungen von Schwerbehinderten und Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden. Aber genau hier liegt das Problem.
Denn immer wieder gibt es Unternehmen, die lieber eine Ausgleichsabgabe zahlen, als einen schwerbehinderten Bewerber einzustellen. Doch an diesem Punkt müssen Sie als Schwerbehindertenvertretung genau hinschauen. Geben Sie Ihrem Arbeitgeber den Hinweis, dass Sie prüfen müssen, ob …
- er seiner Pflicht nachkommt, schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter zu beschäftigen und
- Arbeitsplätze für schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter geeignet sind.
Wichtig: Weisen Sie Ihren Arbeitgeber außerdem darauf hin, dass ihn eine Zahlung der Ausgleichsabgabe nicht von seiner Pflicht entbindet, Schwerbehinderte einzustellen. Im Gegenteil, es kann sogar zu einem hohen Bußgeld führen.
Finanzielle Leistungen als Anreiz zur Einstellung
Manchmal bedarf es einiger guter Argumente, um den Arbeitgeber oder Dienstherren von der Einstellung schwerbehinderter Menschen zu überzeugen. Das SGB IX bietet zahlreiche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
- So wird Ihr Unternehmen beispielsweise finanziell durch die Ausgleichsabgabe unterstützt, wenn Sie Arbeitsplätze schaffen, an denen Schwerbehinderte eingesetzt werden können (§ 15-27 SchwbAV und § 185 Absatz 3 Nummer 2).
- Durch die Integrationsämter erhält Ihr Arbeitgeber Lohnkostenzuschüsse, damit schwerbehinderte Menschen eingestellt werden.
- Müssen Arbeits- oder Ausbildungsplätze geschaffen werden, können ebenfalls Zuschüsse oder Darlehen bewilligt werden, z. B. für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung (Zuständigkeit beim Rehabilitationsträger wie Agentur für Arbeit etc.)
- Außerdem können weitere bestimmte Leistungen nach dem SGB IX bei der Neueinstellung bewilligt werden, beispielsweise durch Arbeitsförderung oder Eingliederungszuschuss.
Nach § 154 SGB IX sind Arbeitgeber (öffentliche oder private) mit jahresdurchschnittlich:
- monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen dazu verpflichtet, auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen,
- monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen dazu verpflichtet, jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen zu beschäftigen,
- monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen dazu verpflichtet, jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
- Ab 60 Arbeitsplätzen geltem wieder der ursprüngliche 5% Anteil: gilt: Auf 5 Prozent der Arbeitsplätze müssen anteilig schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden.
Beispiel: 60 Arbeitsplätze x 5 % = 3 Arbeitsplätze für Schwerbehinderte. Oder: 70 Arbeitsplätze x 5 % = 3,5. Es ergibt sich eine Zahl von 4 schwerbehinderten Mitarbeiter, da bereits ab 60 Mitarbeitern bei Kommastellen immer aufgerundet wird.
Wichtig: Schwerbehinderte Frauen sind besonders zu berücksichtigen.
Stand (29.10.2024)