Als Betriebsrat sind Sie oft nicht einer Meinung mit Ihrem Arbeitgeber. In solchen Fällen wird dann meist die Einigungsstelle angerufen, deren Spruch am Ende die fehlende Übereinkunft zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber ersetzt. Zur Sitzung darf der Vorsitzende aber nicht zu früh einladen.
Wertloser Spruch
Der Fall: Ein Kölner Sportartikelhändler konnte sich mit seinem Betriebsrat nicht auf die Dienstplangestaltung für drei Kalenderwochen verständigen. Auf Antrag der Arbeitgeberin bestellte das Arbeitsgericht Köln deshalb am 03.05.2024 einen Rechtsanwalt zum Vorsitzenden der Einigungsstelle und bestimmte die Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei pro Seite. Noch am selben Tag lud der Vorsitzende Betriebsrat und Arbeitgeber zur Sitzung der Einigungsstelle am darauffolgenden Tag in seine Kanzlei ein. Wer nicht kam, waren die Kolleginnen und Kollegen des Betriebsrats. Trotzdem genehmigte die Einigungsstelle die umstrittenen Dienstpläne.
Das Urteil: Der Spruch der Einigung zählt nicht. Dem Betriebsrat war der Beschluss des Arbeitsgerichts über die Einsetzung der Einigungsstelle nämlich erst am 07.05.2024 – drei Tage nach der Sitzung – zugestellt worden. Die Zustellung des Beschlusses ist aber formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einigungsstelle – auch, wenn es eilig ist. Tagt und fällt die Einigungsstelle ihre Entscheidung vorher, macht das den Spruch unwirksam (LAG Köln, Beschluss vom 16.05.2024, 9 TaBV 24/24).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Lädt der Vorsitzende der Einigungsstelle zur Sitzung ein, bevor Ihnen als Betriebsrat oder Ihrem Arbeitgeber der Beschluss des Arbeitsgerichts zugestellt worden ist, müssen Sie nicht zur Sitzung erscheinen und können gegen den gefällten Spruch sofortige Beschwerde beim zuständigen Landesarbeitsgericht einlegen.
Wenn nichts mehr geht, ist es Zeit für die Einigungsstelle
Irgendwann stecken die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber, zum Beispiel über die Internetnutzung am Arbeitsplatz, in einer Sackgasse. Der Ausweg: Die Einigungsstelle. Externe Schlichter entscheiden dann über das, worauf Sie sich als Betriebsrat mit Ihrem Arbeitgeber nicht einigen konnten. Allerdings ist die Einigungsstelle nur in Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung zuständig. Wann das ist, zeigt Ihnen dieser Schnell-Check:
Schnell-Check: Ein „Ja“ und die Einigungsstelle ist zuständig
Geht es um … | Ja |
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebsratsmitglieder? | |
Freistellung von Betriebsratsmitgliedern? | |
Zeit und Ort der Sprechstunden des Betriebsrats? | |
Anzahl der Mitglieder des Gesamt – oder Konzernbetriebsrats? | |
Schulungs-, und Bildungsveranstaltungen für Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung? | |
Zeit und Ort der Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung? | |
Anzahl der Mitglieder der Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung? | |
Berechtigung der Beschwerde eines Arbeitnehmers? | |
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten? | |
Ausgleichsmaßnahmen bei Änderung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung? | |
Personalfragebogen, persönliche Angaben in Arbeitsverträgen und Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze? | |
Inhalt und Ausführung von Auswahlrichtlinien? | |
Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung? | |
Durchführung von betrieblichen Bildungsmaßnahmen? | |
Streit über die Berechtigung des Betriebsrats zur Nichterteilung seiner Zustimmung bei Kündigungen, falls eine Betriebsvereinbarung ausdrücklich vorsieht, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen? | |
Auskunftserteilung in wirtschaftlichen Angelegenheiten – Wirtschaftsausschuss? | |
Aufstellung eines Sozialplans bei Betriebsänderungen? |
Wichtiger Hinweis! Die Einigungsstelle können sowohl Sie als Betriebsrat als auch Ihr Arbeitgeber anrufen.
Muster: So rufen Sie die Einigungsstelle an
An die Geschäftsführung
im Hause …, den __.__.____
Sehr geehrte(r) Frau/Herr …
seit dem __.__.____ bemühen wir uns um den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Thema: …
Nach dem Ergebnis der Verhandlungen vom __.__.____ gehen wir davon aus, dass eine Einigung nicht erzielt werden kann.
Wir erklären deshalb die Verhandlungen zum Abschluss der Betriebsvereinbarung ausdrücklich für gescheitert und rufen nunmehr die Einigungsstelle mit dem Ziel an, den im Anhang beigefügten Entwurf einer Betriebsvereinbarung in Kraft zu setzen.
Für die Besetzung der Einigungsstelle schlagen wir jeweils 2 Beisitzer und als Vorsitzenden der Einigungsstelle Herrn Richter am Arbeitsgericht Dr. … vor.
Sofern Sie sich zu den Vorschlägen nicht bis zum __.__.____ (Eingangsdatum im Betriebsratsbüro) äußert, werden wir das Arbeitsgericht zur Bildung der Einigungsstelle anrufen.
Mit freundlichen Grüßen
Betriebsratsvorsitzende(r)
Stand (17.06.2024)