Frage: Ein Kollege aus unserem Betriebsrat ist zum Jahresende in den Ruhestand gewechselt. Jetzt fehlt er als ordentliches Mitglied im Gremium. Ein Ersatzmitglied, dass für ihn in den Betriebsrat nachrücken könnte, gibt’s nicht mehr. Diese Kolleginnen und Kollegen sind bereits alle ins Gremium aufgerückt. Müssen wir jetzt eine Neuwahl des Betriebsrats in die Wege leiten oder können wir mit unserem Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen, dass der Betriebsrat trotz der Unterbesetzung im Amt bleibt, weil jetzt zu Jahresbeginn einige wichtige Projekte mit unserer Hilfe im Betrieb umgesetzt werden müssen?
Antwort: Fällt die Zahl der Betriebsratsmitglieder – wie etwa in Ihrem Fall durch Eintritt eines Gremiumskollegen in den Ruhestand – unter die erforderliche, gesetzlich vorgeschriebene Zahl und stehen auch keine Ersatzmitglieder mehr zur Verfügung, muss der Betriebsrat neu gewählt werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG). Daran führt leider kein Weg vorbei. Bei § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG handelt es sich nicht um eine Soll- sondern um eine Muss-Vorschrift.
Der bisherige Betriebsrat bleibt unterdessen – obwohl die Zahl seiner Mitglieder unter der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgröße liegt – im Amt und zur Amtsführung verpflichtet, bis der neue Betriebsrat gewählt worden ist.
Die Neuwahl wird vom Rest-Betriebsrat in die Wege geleitet, der den Wahlvorstand bestellt, der wiederum die Wahl initiiert und durchführt. Dabei gibt es keinen zeitlichen Spielraum, der es Ihnen als Betriebsrat ermöglichen würde, auf Zeit zu spielen, um wichtige betriebliche Umstrukturierungen und damit verbundene Maßnahmen zuvor noch abzuschließen.
Der Wahlvorstand muss vielmehr von Ihnen als Rest-Betriebsrat nach vorherrschender rechtlicher Ansicht unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern – bestellt werden, nachdem die Zahl der Mitglieder unter das erforderliche Mindestmaß gefallen ist.
Stand (13.01.2025)

