Digitale Literatur Betriebsrat
Wissen ist Macht. Das gilt auch für Sie als Betriebsrat. Um die Interessen ihrer Kollegin gegenüber dem Arbeitgeber wirksam vertreten zu können, müssen Sie als Betriebsrat über die neuesten Entwicklungen auf dem aktuellen Stand sein. Das gilt auch für Gesetzeskommentare. Viele Verlage bieten diese inzwischen nicht nur als Buch, sondern auch digital an. Das heißt aber nicht, dass Sie als Betriebsrat sich mit der digitalen Version abfinden müssen.
Alte Schule: Wenn Sie Papier mehr mögen, als Tablets und Smartphones
Der Fall: Wenn es ums Lesen geht, war dieser Personalrat noch von der alten Schule. Als sein Arbeitgeber darauf bestand, die digitale Ausgabe eines Gesetzeskommentars zu bestellen, weigerte sich die Arbeitnehmervertretung und bestand auf einen Kommentar in Papierform. Die Sache landete vor Gericht.
Das Urteil: Gute Nachrichten für alle Betriebsräte, die noch lieber auf Papier, als auf dem Desktop, Tablet oder Smartphone lesen. Die Richter entschieden in diesem Fall nämlich, dass der Personalrat das Wahlrecht hat, ob er lieber die analoge oder digitale Ausgabe eines Kommentars beziehen möchte. Das gilt jedenfalls so lange, wie Sie sich als Betriebsrat nicht missbräuchlich verhalten. Einen solchen Missbrauch kann man ihnen aber nicht vorwerfen, solange sie lieber die gedruckte Ausgabe eines Kommentars oder einer Zeitschrift in den Händen halten (Verwaltungsgericht Berlin, 7.6.2019, 72 K 12/18).
Wichtiger Hinweis: Bei diesem Urteil ging es zwar um einen Personalrat, also das Pendant des Betriebsrats im öffentlichen Recht. Die Entscheidung kann aber eins zu eins auf sie als Betriebsrat übertragen werden.
Darum zählt nicht nur der Preis
Das ist ein wichtiges Urteil für die Praxis. In letzter Zeit zeigt sich nämlich immer wieder, dass Arbeitgeber ihre Betriebsräte dazu auffordern, Kommentare, Zeitschriften oder Nachrichtendienste digital statt in Papierform zu bestellen. Das ist häufig preiswerter. Doch dieses Argument müssen Sie als Betriebsrat nicht gelten lassen, obwohl Sie selbst zur Kostenminimierung verpflichtet sind, wenn Sie lieber eine gedruckte statt einer digitalen Ausgabe lesen.
Mein Tipp als Betriebsrats-Anwalt: Denken Sie bei der Bestellung eines Kommentars oder einer Zeitschrift aber nicht nur an sich selbst, sondern auch an die Kollegen in ihrem Betriebsrat. Fakt ist nämlich: Anspruch haben Sie immer nur auf ein Exemplar eines Kommentars. Eine digitale Ausgabe hat dagegen den Vorteil, dass diese auch von anderen Kollegen im Betriebsrat zur gleichen Zeit genutzt werden kann.
Wichtiger Hinweis: Die Kosten im Rahmen zu halten, heißt aber nicht, dass sie als Betriebsrat mit veralteter Literatur arbeiten müssen. Im Gegenteil: Sie haben immer Anspruch auf die aktuellste Ausgabe eines Kommentars.
Muster: Mit diesem Schreiben gibt’s die neueste Auflage
An die Geschäftsführung
Im Hause
Sehr geehrte Damen und Herren,
Als Betriebsrat haben wir in unserer Sitzung vom … den Beschluss gefasst, den folgenden Kommentar in seiner aktuellen Auflage neu zu bestellen.
Der Grund für die Neuanschaffung liegt darin, dass wir als Betriebsrat bisher nur über die 19. Auflage des betreffenden Werkes verfügen. Inzwischen ist die doch bereits die 20. Auflage erschienen.
Für die sachgerechte Wahrnehmung unserer Aufgaben als Betriebsrat ist der Kommentar in neueste Auflage erforderlich.
Bitte erteilen Sie uns Ihre Zustimmung, die Kosten für die Neuanschaffung zu übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Betriebsratsvorsitzender
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