Als Betriebsrat haben Sie viele Aufgaben: Ihre Kolleginnen und Kollegen schützen, die Mitbestimmung nutzen, gute Betriebsvereinbarungen schließen. Was nicht dazu gehört: Der Job des betrieblichen Datenschutzbeauftragten.
Ämter sind nicht zu vereinbaren
Der Fall: Ein Betriebsratsvorsitzender war vom Arbeitgeber zum Datenschutzbeauftragten bestellt worden. Keine zwei Jahre später widerrief die Geschäftsführung ihre Entscheidung, weil es bei der Ausübung beider Ämter zu Interessenkonflikten kommen könnte. Der Kollege wollte sein Zusatzamt aber nicht aufgeben und klagte.
Das Urteil: Der Kollege ist den Job als Datenschutzbeauftragter los. Für Sie und andere Kolleginnen und Kollegen aus dem Betriebsrat ist diese Aufgabe tabu, weil personenbezogene Daten dem Betriebsrat nur zu Zwecken zur Verfügung gestellt werden dürfen, die das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Durch die Ausübung beider Ämter besteht aber die Gefahr, dass Sie oder andere Gremiumsmitglieder auch anders – nämlich aufgrund der Tätigkeit als Datenschurzbeauftragter – an personenbezogene Daten gelangen (BAG, Urteil vom 06.06.2023, 9 AZR 383/19).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Mit diesem Urteil hat das BAG ein für alle Mal festgelegt, dass die Ämter als Betriebsrat und als Datenschutzbeauftragter nicht miteinander zu vereinbaren sind. Für alle Betriebe heißt das, dass Datenschutzbeauftragte, die auch Betriebsrat sind, sofort ein Amt niedergelegt werden muss. Sprechen Sie in einem solchen Fall sofort Ihren Arbeitgeber an.