Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei betrieblichen Weihnachtsfeiern ist in Deutschland von Bedeutung, da es im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verankert ist. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten des Betriebs, zu denen auch betriebliche Feiern wie die Weihnachtsfeier gehören. Dieses Recht ermöglicht es dem Betriebsrat, in Angelegenheiten, die die sozialen Belange der Belegschaft betreffen, mit dem Arbeitgeber zu verhandeln und gemeinsam Regelungen zu treffen
Bei Weihnachtsfeiern kann der Betriebsrat z.B. auf den Ort, die Gestaltung, das Budget und den Zeitpunkt der Feier Einfluss nehmen. Dabei ist es wichtig, die Interessen der Belegschaft zu berücksichtigen, um eine angemessene und integrative Feier zu organisieren. Der Betriebsrat kann auch darauf achten, dass die Feierlichkeiten den unterschiedlichen Bedürfnissen der Belegschaft gerecht werden, z. B. in Bezug auf religiöse oder kulturelle Vielfalt.
Zu beachten ist jedoch, dass die Mitbestimmung des Betriebsrats nicht dazu führen darf, dass die Weihnachtsfeier in ihrer grundsätzlichen Ausrichtung oder ihrem Zweck beeinträchtigt wird. Der betriebliche Rahmen und die Kosten müssen angemessen bleiben.
Insgesamt dient das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei betrieblichen Weihnachtsfeiern der Förderung eines guten Betriebsklimas und der sozialen Integration der Belegschaft. Es ermöglicht, die Feier dem Betriebsklima und den Bedürfnissen der Belegschaft anzupassen und Konflikte zu vermeiden.