In Deutschland regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) das Recht des Betriebsrats auf Einsicht in die Lohn- und Gehaltslisten. Nach § 80 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat ein Unterrichtungsrecht in allgemeinen personellen Angelegenheiten, insbesondere bei Einstellung, Versetzung, Beförderung, Umgruppierung und Entlassung von Arbeitnehmern. Dazu gehört auch das Recht auf Einsicht in die Lohn- und Gehaltslisten.
Die Einsichtnahme in die Lohn- und Gehaltslisten dient der Sicherstellung einer gerechten und gleichmäßigen Entlohnung der Arbeitnehmer im Betrieb. Der Betriebsrat kann die Gehaltsstruktur analysieren, um mögliche Ungleichheiten oder Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, des Alters, der ethnischen Zugehörigkeit oder anderer Kriterien aufzudecken. Auf diese Weise kann der Betriebsrat gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um Lohngerechtigkeit herzustellen und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit zu gewährleisten.
Die Einsichtnahme in die Lohn- und Gehaltslisten ist in Deutschland an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Der Betriebsrat darf die erhaltenen Informationen nur für seine Aufgaben im Rahmen der Interessenvertretung verwenden und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind vertraulich zu behandeln.
Wichtig ist, dass das Einsichtsrecht des Betriebsrats in die Lohn- und Gehaltslisten nicht voraussetzungslos ist. Insbesondere bei personenbezogenen Daten, die dem Datenschutz unterliegen, gibt es Ausnahmen. Das bedeutet, dass dem Betriebsrat nicht alle Informationen aus den Lohn- und Gehaltslisten zugänglich gemacht werden dürfen, sondern nur diejenigen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben relevant sind.
Insgesamt dient das Recht des Betriebsrats auf Einsichtnahme in die Lohn- und Gehaltslisten in Deutschland der Transparenz, Gerechtigkeit und Gleichbehandlung bei der Entlohnung der Arbeitnehmer im Betrieb. Es ermöglicht dem Betriebsrat, seine Aufgaben als Interessenvertretung wahrzunehmen und sich aktiv für die Rechte der Belegschaft einzusetzen.