Doppelt gemoppelt hält besser. Das gilt auch für Kündigungen. Um sicher zu gehen, kündigen viele Arbeitgeber – egal, ob öffentlich oder privat – lieber zweimal. Eine Besonderheit gibt’s dabei aber zu beachten.
Fristlos und ordentlich
Der Fall: Erst Hausdurchsuchung. Dann Haft. Das war für eine Kreisverwaltung zu viel. Sie kündigte einem Kollegen, gegen den wegen Schleuserkriminalität ermittelt wurde. Und zwar doppelt: Außerordentlich, also fristlos, und dazu noch hilfsweise ordentlich unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist.
Das Urteil: Da hat der öffentliche Arbeitgeberin nochmal Glück gehabt. Weil sie die Zwei-Wochen-Frist, innerhalb derer ab Kenntnis des Kündigungsgrundes fristlos gekündigt werden muss, nicht eingehalten hatte, kassierten die Arbeitsrichter die außerordentliche sofortige Kündigung ein – gaben aber der ordentlichen, fristgemäßen Kündigung statt. Der Grund: Der Kollege habe seine Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber schwer verletzt (Arbeitsgericht Aachen, am 12.02.2025 veröffentlichtes Urteil vom 10.12.2024, 2 Ca 2092/24).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Achten Sie bei solchen Doppel-Kündigungen darauf, dass Ihr Arbeitgeber Sie als Betriebsrat auch doppelt anhört – zur fristlosen Kündigung genauso, wie zur ordentlichen. Sie sollten auch beide Anhörungen separat behandeln, da ihre Mitwirkungsrechte je nach Kündigungsart unterschiedlich sind.
Muster: So widersprechen Sie einer Doppelkündigung
Betriebsrat
der Firma …
An die Geschäftsleitung
im Hause
Beabsichtigte außerordentliche Kündigung der Frau …
Sehr geehrte Damen und Herren,
am … haben wir als Betriebsrat beschlossen, gegen die von Ihnen beabsichtigte außerordentliche Kündigung von Frau … Widerspruch einzulegen.
Zur Begründung:
…
Der Betriebsrat hat die Kollegin eingeladen und ihre Argumente gehört. Darüber hinaus wurden die von Ihnen benannten Zeugen befragt.
In der heutigen Sitzung haben wir uns eingehend mit Ihren Ausführungen und den Aussagen von Frau … und der Zeugen befasst. Wir sind einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, der von Ihnen beabsichtigten Kündigung mit folgender Begründung die Zustimmung zu verweigern:
Begründung:
…
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Betriebsratsvorsitzende(r)
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Ihren Widerspruch gegen die fristlose Kündigung müssen Sie als Betriebsrat innerhalb von drei Tagen ab Zugang der Anhörung dem Arbeitgeber gegenüber erklären. Anschließend haben Sie immer noch Zeit, über Ihre Zustimmung zur ordentlichen Kündigung zu entscheiden. Denn als Betriebsrat habe Sie bei der ordentlichen Kündigung eine Woche Zeit zu widersprechen.
Stand (24.03.2025)