Betriebsvereinbarung Unterzeichnung
Frage: In unserem Betrieb besteht ein Betriebsrat mit nur einem Mitglied. Unser bisheriger Betriebsrat ist am 31.12.2019 in Rente gegangen. Zu diesem Zeitpunkt waren seine Verhandlungen mit der Geschäftsführung über eine Betriebsvereinbarung bereits abgeschlossen, die Vereinbarung selber aber noch nicht unterzeichnet. Jetzt bin ich für ihn als Betriebsrat nachgerückt und mir liegt die Betriebsvereinbarung jetzt vor. Worauf muss ich achten, bevor ich unterschreibe?
Antwort: Es gibt ein paar Formalitäten, die am Ende der Verhandlung über eine Betriebsvereinbarung noch beachtet werden müssen. Dazu gehört, dass die Betriebsvereinbarung
- schriftlich niedergelegt ist,
- die Seiten durchnummeriert und
- alle Anlage, auf die Bezug genommen wird, angefügt sind.
Wichtig ist besonders die vorgeschriebene Schriftform. Betriebsvereinbarungen, die nicht schriftlich verfasst und unterschrieben sind, entfalten keine Rechtskraft.
Anschließend müssen Sie als Betriebsrat noch einen Beschluss über die Betriebsvereinbarung fassen und schriftlich festhalten.
Ist das alles erfolgt, muss die Betriebsvereinbarung noch im Betrieb bekannt gemacht werden. Das geschieht in der Regel durch eine Auslegung an einer geeigneten Stelle in der Firma, also zum Beispiel als Aushang am Schwarzen Brett oder im Personalbüro. Die Auslegung ist keine Pflicht, die an der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung etwas ändert. Es besteht aber die Gefahr dass Kollegen, die durch die fehlende Kenntnis der Betriebsvereinbarung einen Nachteil erleiden, später Schadensersatz verlangen können.
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