Betriebsvereinbarung: Damit schaffen Sie dauerhaft Rechtssicherheit
Sich auf etwas verlassen können. Arbeitsplatz, Gehalt, Rente: Bei diesen Themen wünschen sich Ihre Kolleginnen und Kollegen vor allem Sicherheit. Die können Sie als Betriebsrat geben – sogar für immer. Das haben nun die höchsten deutschen Arbeitsrichter bestätigt.
Diese Ansprüche verwirken nicht
Der Fall: Seit 1955 war der Kollege bei ein und derselben Firma beschäftigt. Ein Grund dafür wird wohl die betriebliche Altersvorsorge sein, die auf einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1979 beruhte. Danach wurde jedes Dienstjahr bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit mit 0,4 % des Arbeitseinkommens bewertet. Doch 9 Jahre später schlossen Arbeitgeber und Betriebsrat eine neue Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersvorsorge. Darin war geregelt, dass das Arbeitseinkommen nur noch mit 0,2 % bei der Berechnung der Betriebsrente bewertet wurde. Der Grund für die Änderungen waren wirtschaftliche Schwierigkeiten der Firma gegen Ende der 80er Jahre. Im Jahr 2003 verabschiedete sich der Kollege dann in den Ruhestand – mit einer nach seiner Meinung um 119,12 € zu niedrigen Betriebsrente. Der rüstige Rentner klagte bis vor das höchste deutsche Arbeitsgericht auf eine höhere Betriebsrente, weil er die Halbierung bei der Bewertung des Arbeitseinkommens für sachlich nicht gerechtfertigt hielt. Der Arbeitgeber wandte unter anderem ein, dass der Kollege mehr als 30 Jahre nach der Änderung der Betriebsvereinbarung keine Änderung seiner Betriebsrente mehr verlangen könnte.
Das Urteil: Die Richter stellten sich auf die Seite des Rentners. Zwar sei es richtig, dass Ansprüche verwirken können, wenn sich die Berechtigten nicht nach Treu und Glauben rechtzeitig auf ihre Rechte berufen (§ 242 BGB). Doch bei Betriebsvereinbarungen ist das anders: Ansprüche, die aus einer solchen zwischen Ihnen als Betriebsrat und dem Arbeitgeber getroffenen Regelung stammen, können gesetzlich ausdrücklich nicht verwirken (§ 77 Absatz 4 Satz 3 BetrVG). Damit kann sich der Kollege im Ruhestand durchaus noch auf die 32 Jahre alte Berechnung nach der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1979 berufen. Ob nun tatsächlich wirtschaftliche Gründe den Abschluss der neuen Betriebsvereinbarung vor mehr als 30 Jahren gerechtfertigt haben, muss nun das zuständige Landesarbeitsgericht noch prüfen. Dorthin verwiesen die Richter des Bundesarbeitsgerichts die Sache zurück (BAG, Urteil vom 13.10.2020, 3 AZR 246/20).
Verjährung oder Verwirkung: Das ist der Unterschied
Verjährung | Verwirkung |
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unterliegen der Verjährung (§ 194 BGB). Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Vergisst zum Beispiel ein gekündigter Kollege die nicht erfolgte Zahlung des Weihnachtsgeldes innerhalb von 3 Jahren geltend zu machen, verliert er den Anspruch und geht leer aus. | Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis können darüber hinaus verwirken (§ 242 BGB). Das ist der Fall, wenn ein Kollege einen Anspruch über längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage war, und der Arbeitgeber darauf vertrauen durfte, dass der Kollege seinen Anspruch auch in Zukunft nicht geltend macht. |
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Auch Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung verjähren, soweit nichts anderes geregelt ist, nach 3 Jahren. Der Clou: Regeln Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung die gleiche Sache – wie zum Beispiel einen Arbeitgeberzuschuss zum Home-Office in Höhe von 100 € pro Monat – und steht im Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist, nach der der Anspruch auf den Zuschuss zum Beispiel schon nach 3 Monaten verfällt, wird diese Ausschlussfrist durch die Betriebsvereinbarung ausgehebelt. Das heißt: Trotz der Regelung im Arbeitsvertrag verjährt der Anspruch in diesem Fall erst nach 3 Jahren (BAG, Urteil vom 19.07.2016, 3 AZR 134/15).
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