Kann der Betriebsrat mit seiner Zustimmungsverweigerung die Rechte der Schwerbehindertenvertretung verteidigen, wenn diese durch den Arbeitgeber verletzt wurden? Mit dieser Konstellation hatte sich nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu befassen. Und seine Antwort war eindeutig: Nein, die SBV muss selbst handeln.
Einstellungsverfahren: Beteiligungsrechte der SBV übergangen
Ein Unternehmen der Automobilzulieferindustrie schrieb zwei Stellen als Betriebssanitäter aus. Unter den Bewerbern befand sich auch ein Beschäftigter, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war. Der Arbeitgeber informierte zwar die SBV über dessen Bewerbung, unterließ es aber, ihr die Termine für die Vorstellungsgespräche mitzuteilen. Die SBV nahm folglich nicht teil – obwohl sie dazu nach § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX berechtigt gewesen wäre. Nachdem die Vorstellungsgespräche abgeschlossen waren, beantragte der Arbeitgeber beim Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung zweier anderer Arbeitnehmer auf die ausgeschriebenen Stellen. Der gleichgestellte Bewerber blieb unberücksichtigt. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung mit der Begründung, der Arbeitgeber habe durch das Vorgehen die Beteiligungsrechte der SBV verletzt.
BAG: Keine Stellvertretung durch den Betriebsrat
Zunächst gab das Arbeitsgericht dem Betriebsrat Recht und sah in der mangelhaften Beteiligung der SBV einen Gesetzesverstoß, der eine Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG rechtfertige. Doch das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hob diese Entscheidung auf – und das BAG bestätigte diese Auffassung. Gemäß dem BAG beruht das Beteiligungsrecht der SBV auf einer eigenständigen gesetzlichen Regelung, die sich in ihrer Zielrichtung deutlich von der Mitbestimmung des Betriebsrats unterscheidet. Während der Betriebsrat durch seine Verweigerung eine personelle Maßnahme verhindern kann, zielt das Beteiligungsrecht der SBV nicht auf ein solches „Vetorecht“. Wird sie nicht ordnungsgemäß beteiligt, kann sie nach § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX lediglich verlangen, dass die Maßnahme ausgesetzt wird, damit die Beteiligung nachgeholt werden kann. Dieses Aussetzungsrecht steht aber ausschließlich der SBV zu. Daraus folge, so das Gericht, dass der Betriebsrat nicht „einspringen“ und die fehlende Beteiligung der SBV zum Anlass nehmen dürfe, seine Zustimmung zu verweigern. Anderenfalls würde er in die eigenen, vom Gesetzgeber klar abgegrenzten Organrechte der SBV eingreifen. Eine solche Stellvertretung widerspricht der gesetzlich vorgesehenen Aufgabenverteilung und dem Prinzip der Eigenverantwortung der jeweiligen Interessenvertretungen. (BAG Beschluss vom 11. Juni 2025; Az. 1 ABR 29/24).
Die SBV muss selber ran
Für die Schwerbehindertenvertretung ist dieses Urteil ein deutlicher Hinweis, dass sie ihre Rechte aktiv und selbstbewusst wahrnehmen muss. Wenn der Arbeitgeber sie nicht ordnungsgemäß beteiligt – etwa indem er sie nicht rechtzeitig über Bewerbungen informiert oder nicht zu Vorstellungsgesprächen einlädt –, kann nicht der Betriebsrat an ihrer Stelle eingreifen. Die SBV ist hier selbst gefragt: Werden Sie übergangen, können Sie die Durchführung der Maßnahme nach § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX aussetzen lassen.
(Stand: 02.12.2025)

