Fachkräfte gesucht! Viele Betriebe sind personell unter Druck. Trotzdem muss sich Ihr Arbeitgeber bei der Einstellung an ein paar Regeln halten. Vor allem an solche, die er mit Ihnen als Betriebsrat vereinbart hat.
Arbeitgeber muss Auswahlrichtlinie beachten
Der Fall: Ein Arbeitgeber schrieb eine Stelle als „Projektleiter/in Datacenter Services“ aus. Bewerbungsfrist: Ein Monat. Die Stellenausschreibung leitete er erst sechs Tage – also nur gut drei Wochen vor Ablauf der Bewerbungsfrist seinem Betriebsrat weiter. Dabei hatte der Arbeitgeber eines übersehen: Laut einer geltenden Betriebsvereinbarung musste jede Stelle vier Wochen lang intern ausgeschrieben werden – ab Eingang der Ausschreibung beim Betriebsrat. Der widersprach daher der Einstellung der neuen Fachkraft.
Das Urteil: Zu Recht! Als Betriebsrat dürfen Sie in Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern einer Einstellung widersprechen. In kleineren Betrieben gilt das auch dann, wenn die Einstellung gegen eine Betriebsvereinbarung verstößt (§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG). Genau das, war hier der Fall, weil die Ausschreibung erst rund drei – und nicht wie vereinbart vier Wochen – vor Ablauf der Bewerbungsfrist im Betriebsratsbüro eingegangen war. Ein solcher Verstoß des Arbeitgebers gegen die Betriebsvereinbarung ist nicht nur ein Obliegenheitsverletzung (99 Abs. 2 Nr. 1, 5 BetrVG), die Ihr Widerspruchsrecht als Betriebsrat bei Einstellungen ausschließt (Arbeitsgericht Köln, am 26.07.2023 veröffentlichtes Urteil vom 13.01.2023, 23 BV 67/22).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Das Urteil zeigt, wie wichtig eine Auswahlrichtlinie in Form einer Betriebsvereinbarung ist, mit der Sie als Betriebsrat die Chancengleichheit von bereits im Betrieb beschäftigten Kolleginnen und Kollegen gegenüber externen Bewerbern schützen. Mehr zu Ihren Mitbestimmungsrechten bei Einstellungen finden Sie auf Seite 3.