Vertrauensarbeitszeit ist eine schöne Sache. Das heißt aber nicht, dass Sie als Betriebsrat nicht informiert werden müssen.
Chef muss nicht selber kontrollieren
Der Fall: Genau das wollte der Betriebsrat in der Münchener Firma. Er wollte vom Arbeitgeber auch eine Auflistung der Arbeitszeiten der Außendienstler haben, um unter anderem die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstabbeitszeiten und der Pausen auch bei Vertrauensarbeitszeit kontrollieren zu können. Der Arbeitgeber vertrat dagegen die Auffassung, dass er bei dem Arbeitszeitmodell gerade auf seine Arbeitnehmer vertraue und deshalb selbst auch keine Aufzeichnungen vorliegen habe. Er verklagte den Arbeitgeber auf Auskunft.
Das Urteil: Genau wie der Betriebsrat in diesem Fall haben auch Sie selbstverständlich einen Anspruch auf Auskunft über die Arbeitszeiten, um zum Beispiel der Kontrolle der gesetzlichen Arbeitszeiten und einzuhaltenden Pausen nachkommen zu können. Dabei kann sich Ihr Arbeitgeber auch nicht mit dem Argument herausreden, dass er die Aufzeichnungen wegen der vereinbarten Vertrauensarbeitszeit auch selber nicht hat.
Bei Vertrauensarbeit können Arbeitgeber sich diese Informationen leicht bei den beschäftigten Kolleginnen und Kollegen, wie in diesem Fall bei der im Außendienst tätigen Arbeitnehmern des Betriebs, besorgen – ohne diese selber kontrollieren zu müssen (LAG München, am 21.10.2022 veröffentlichtes Urteil, 4 TaBV 9/22).
Stand (21.11.2022)