„Aus Angst vor Ansteckung: Darf die Kollegin zu Hause bleiben?“
Frage: Eine Kollegin hat mich heute während der Sprechstunde im Betriebsratsbüro angerufen, weil Sie Angst hat, sich bei anderen Kollegen mit dem Corona-Virus anzustecken. Die Kollegin ist da fast panisch. Darf sie deshalb zu Hause bleiben?
Antwort: Nein. Jedenfalls nicht, solange die Kollegin wegen ihrer Angstzustände nicht arbeitsunfähig, also vom Arzt krankgeschrieben ist. Es besteht kein Anspruch aus Angst vor Ansteckung nicht zur Arbeit zu kommen. Das gilt genauso bei einer Grippewelle, wie jetzt nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie.
Es gibt aber einer Ausnahme: Soweit es für die Kollegin unzumutbar ist, ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, darf sie der Arbeit ausnahmsweise fernbleiben. Dazu muss aber eine objektive Gefahr oder zumindest ein begründeter Verdacht für eine Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit bestehen. Das könnte etwa der Fall sein, wenn die Kollegin zum Beispiel an der Kasse im Supermarkt arbeitet,
- zur Corona-Risikogruppe gehört, weil sie eine erhebliche Vorerkrankung hat, wegen der eine Infektion mit dem Virus gefährlich werden könnte, und
- der Arbeitgeber sich weigert, Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel die Aufstellung einer Plexiglasscheibe, zu ergreifen.
Allerdings kann Angst auch zu einer Arbeitsunfähigkeit führen. Das kann aber nur der Arzt der Kollegin entscheiden. Noch ein Tipp: Suchen Sie das Gespräch mit der Kollegin und dem Vorgsetzten. Vielleicht bietet sich ja die Chance auf Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz.
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