„Arbeitszeitbetrug: Wie viele Minuten müssen es für eine Kündigung sein?“
Frage: Die Kolleginnen und Kollegen in unserem Betrieb dokumentieren ihre Arbeitszeit in Excel-Tabellen. Bei einer schon lange bei beschäftigten Kollegin ist es jetzt zu Unregelmäßigkeiten gekommen. Es geht aber nur um ein paar Minuten. Unser Arbeitgeber möchte ihr jetzt Kündigung – auch, um Nachahmungseffekte zu vermeiden. Geht das?
Antwort: Eher nicht. In diesem Fall sollte der Arbeitgeber von einer Kündigung absehen und zunächst eine Abmahnung aussprechen. In einem vergleichbaren Fall hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg bereits entschieden:
Zwar ist ein Arbeitszeitbetrug grundsätzllich ein wichtiger Kündigungsgrund. Allerdings muss auch hier eine Interessenabwägung erfolgen. Dabei sprechen die lange Betriebszugehörigkeit und der geringe Umfang der Abweichung bei der Arbeitszeiterfassung eher für Ihre Kollegin (Urteil vom 30.3.2012, Az. 10 Sa 2272/11).
Im Fall einer noch nicht lange im Betrieb beschäftigten jungen Mitarbeiterin gilt: Eine absichtliche Falschaufzeichnung der Arbeitzeit kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dabei kommt es nicht so sehr auf die strafrechtliche Würdigung als Arbeitszeitbetrug an, sondern auf den Vertrauensbruch.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Wenn Ihre Kolleginnen und Kollegen bei einer vorgegebenen Arbeitszeiterfassung durch Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit falsche Angaben machen, müssen Sie als Betriebsrat genauso wie der Arbeitgeber sorgfältig hinschauen. Bei kleinen Verstößen, die auf Unachtsamkeit schließen lassen und von langjährig Beschäftigten begangen werden, ist nicht immer die Kündigung das richtige Mittel. Dann reicht auch eine Abmahnung. Kündigt der Arbeitgeber trotzdem, sollten Sie als Betriebsrat im Rahmen der Anhörung widersprechen.
Eine Regelung zur Arbeitszeit für eine Betriebsvereinbarung finden finden Sie hier.
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