„Befristung über 3 Jahre: Ist das überhaupt erlaubt?“
Frage: In unserem Betrieb sind Monteure beschäftigt, die Instandhaltungsarbeiten durchführen. Die Kollegen haben einen befristeten Arbeitsvertrag für 3 Jahre, der jetzt ausläuft. Unser Arbeitgeber möchte die Befristung nun für weitere 3 Jahre verlängern. Ist das zulässig?
Antwort: Das kommt in erster Linie auf die Tätigkeit an, die die Kollegen ausüben. Ihr Arbeitgeber kann befristete Arbeitsverträge, wenn kein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt, maximal für die Dauer von 2 Jahren abschließen. Binnen dieser 2 Jahre kann die Befristung 3 Mal verlängert werden, § 14 Absatz 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Beispiel: Ihr Arbeitgeber schließt erst einen befristeten Arbeitsvertrag über 6 Monate, den er anschließend noch 3 Mal jeweils wieder um 6 Monate bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren verlängert.
Besteht der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung der Monteure dagegen nur vorübergehend, kann Ihr Arbeitgeber auch einen befristeten Arbeitsvertrag mit Sachgrund schließen, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 TzBfG.
Beispiel: Die Kollegin oder der Kollege soll für ein vorübergehendes Projekt eingestellt werden.
In diesem Fall kann die Befristung auch über 2 Jahre hinaus vereinbart und während der Laufzeit sogar mehrfach verlängert werden.
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