Ab dem 01.08.2022 müssen Arbeitsverträge zusätzliche Angaben enthalten. Das sieht eine neue EU-Richtlinie vor, die Anfang August in Kraft treten muss. Außerdem muss jeder Arbeitsvertrag, der nach dem 31.07.2022 geschlossen wird, ausgedruckt werden – sonst droht eine saftige Strafe. Wir, von „Personalrat Heute“, haben als erstes einen Blick in den Gesetzentwurf geworfen. Das steht drin:
Arbeitsverträge bekommen mehr Inhalt
Der Gesetzentwurf der Regierungserklärung bedeutet für viele Dienststellen mehr Arbeit. Denn in die Arbeitsverträge müssen mehr Pflichtinhalte aufgenommen werden. Dazu gehören zum Beispiel
- die Dauer der Probezeit,
- die Fälligkeit der Auszahlung des Gehalts,
- vereinbarte Ruhepausen und
- die Möglichkeit zur Anordnung von Überstunden.
Das gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.07.2022 beginnen.
Wichtiger Hinweis: Aber auch Altverträge können betroffen sein, wenn eine Kollegin oder ein Kollege einen neuen Vertrag verlangt oder wenn eine Änderung des Arbeitspapiers ansteht.
So schnell muss die Dienststellenleitung handeln
Dabei ist Ihre Dienstellenleitung verpflichtet,
- bei besonders wichtigen Angaben, wie den erwähnten Beispielsfällen, innerhalb von sieben Tagen und
- in den restlichen Fällen innerhalb eines Monats vorzulegen.
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Kontrollieren Sie, ob Ihr Arbeitgeber die neuen Inhaltspflichten für alle betroffenen Arbeitsverträge in den davor vorgesehen Fristen auch wirklich umsetzt. So wahren Sie als Personalrat die Interessen beider Seiten: Die, Ihrer Kolleginnen und Kollegen und die der Dienststellenleitung, der Sie so ein Bußgeld in Höhe von 2.000 € ersparen können.
Ab 01.08.2022 muss jeder Arbeitsvertrag ausgedruckt werden
Das ist aber noch nicht alles: Die nächste Pflicht Ihrer Dienststellenleitung stellt nämlich alles auf den Kopf, was diese aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie an Digitalisierungsplänen gemacht hat. Der Regierungsentwurf sieht noch eine Vorschrift vor, die wie fast aus der Steinzeit klingt:
Alle Dienststellen sollen ab Anfang August ausdrücklich verpflichtet sein, alle nach dem 31.07.2022 beginnenden, neuen Beschäftigungsverhältnissen – wie bisher auch –
- auf Papier auszudrucken und so
- auszuhändigen.
Wichtiger Hinweis: Allen Dienststellen, die ab 01.08.2022 neue Arbeitsverträge nur digital zur Verfügung stellen, droht ein Bußgeld in Höhe von ebenfalls 3.000 €.
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Auch auf diese neue Pflicht sollten Sie Ihre Dienststellenleitung in einem Gespräch spätestens im Juni hinweisen.
Näheres zum Thema Aerbeitsvertrag und Befristung finden Sie hier.
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