Ohne Verbote geht’s im Leben im oft nicht. Das gilt auch für Ihre Dienststelle. Wie wichtig klare Regeln für Ihre Kolleginnen und Kollegen sind, zeigt sich vor allem jetzt im Sommer wieder, wo einige die Mittagspause am liebsten im Biergarten verbringen – und dann alkoholisiert zurück an den Arbeitsplatz kommen. Manche Dienststellenleitungen greifen hier hart durch und erlassen ein komplettes Alkoholverbot. Doch geht das überhaupt, ohne Sie als Personalrat vorher zu fragen?
Klare Regeln: Aber nicht ohne Sie!
Vielen Dienststellenleitungen geht’s mittlerweile hauptsächlich darum, Arbeitsabläufe zu optimieren. Das ist aber oft mit persönlichen Einschränkungen verbunden. Es ist auf jeden Fall Ihre Aufgabe als Personalrat, persönliche Einschränkungen für Ihre Kolleginnen und Kollegen genau zu analysieren – und dann zu entscheiden, ob dies angebracht ist, oder nicht. Doch dazu brauchen Sie vor allem eins: Ein Mitbestimmungsrecht. Hier sind die fünf Verbote, die Dienststellenleitungen lieben – und Ihr Mitbestimmungsrecht als Personalrat auf einen Blick.
Verbot Nr. 1: 0 Promille am Arbeitsplatz
Alkohol und Arbeit: Das passt nicht zusammen. Das sehen auch die meisten Ihrer Kolleginnen und Kollegen so. Zu groß ist die Gefahr, die von anderen ausgeht, die an ihrem Arbeitsplatz nicht nüchtern sind. Da hilft nur eins: ein klares Alkoholverbot.
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Ein solches Alkoholverbot ist aber ohne Ihre Zustimmung als Personalrat nicht wirksam. | OOO |
Muster: So lässt sich ein betriebliches Alkoholverbot formulieren
1. Alkohol am Arbeitsplatz gefährdet die Sicherheit von Dienstabläufen und stellt ein Risiko für Leib und Leben auch der anderen Beschäftigten oder weiterer Personen dar.
2. Alkohol kann darüber hinaus zu sozialen Konflikten unter Kollegen, aber auch im privaten Umfeld führen.
3. Dienststellenleitung und Personalrat haben sich daher entschlossen, gegen Alkoholkonsum in der Dienststelle vorzugehen, um ein friedliches Arbeitsumfeld und ein angenehmes Arbeitsklima zu sichern.
4. Es wird vereinbart, dass der Konsum von Alkohol oder Drogen während der Arbeitszeit für alle Beschäftigten untersagt ist. Als Arbeitszeit in diesem Sinne gelten auch die Arbeitspausen. Darüber hinaus hat jeder Beschäftigte dafür zu sorgen, dass er bei Dienstantritt nicht unter Einfluss von Alkohol oder Drogen steht.
Verbot Nr. 2: Keine Chance für Drogen
Inzwischen sind auch Drogen in vielen Betrieben ein Problem. Erst recht, seit Cannabis legalisiert ist. Diese synthetische Droge ist inzwischen weit verbreitet – auch am Arbeitsplatz.
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Ein dienstliches Drogenverbot setzt aber genauso wie das Alkoholverbot Ihre vorherige Zustimmung als Personalrats voraus. | OOO |
Verbot Nr. 3: Rauchverbot in der Dienststelle
Raucherpause – und wenn ja, wo und wann. Das ist in vielen Dienststellen noch immer ein Thema. Deshalb müssen klare Regeln her. Die meisten Dienststellenleitungen möchten am liebsten ein komplettes Rauchverbot. Mit dieser Begründung:
Der Nichtraucher-Schutz ist sogar Pflicht
Ihre Dienststellenleitung ist aufgrund seiner Organisations- und Fürsorgepflicht nicht nur gehalten, die Arbeitsräume und Arbeitsgeräte im zumutbaren Rahmen gesundheitsverträglich zu gestalten. Im Rahmen des Zumutbaren muss er auch für den gebotenen Schutz gegen Passivrauchen sorgen (§ 5 Arbeitsstättenverordnung).
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Das bedeutet, dass Sie sogar als Personalrat darauf drängen können, ein komplettes Rauchverbot umzusetzen, wenn dies von Ihren Kolleginnen und Kollegen gewollt wird.
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Ein betriebliches Rauchverbot unterliegt Ihrem zwingenden Mitbestimmungsrecht als Betriebsrats. | OOO |
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Regeln Sie mit Ihrer Dienststellenleitung ein Rauchverbot in einer Dienstvereinbarung. Dies kann zum Beispiel den nachfolgenden Kern-Inhalt haben:
Muster: So regeln Sie ein Rauchverbot
Dienstliches Rauchverbot
1. Zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten vor Passivrauchen (§ 5 Arbeitsstättenverordnung) gilt ab sofort auf dem gesamten Dienststättengelände ein absolutes Rauchverbot.
2. Rauchen ist damit nur noch im Freien sowie innerhalb der Dienststätte in den dafür ausdrücklich gekennzeichneten Flächen erlaubt.
3. Beschäftigte sind dazu verpflichtet, Arbeitsunterbrechungen, die zum Rauchen in einem dafür vorgesehenen Raum oder im Freien eingelegt werden, durch Aus- und Einstempeln zu dokumentieren.
4. Diese Arbeitsunterbrechungen zählen nicht zur bezahlten Arbeitszeit.
5. Durch Inanspruchnahme dieser (unbezahlten) Raucherpausen darf der dienstliche Ablauf nicht gestört werden.
6. Weist ein Beschäftigter seine Raucherpausen als Arbeitszeit aus, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Verbot Nr. 4: Kein Smart-Phone am Arbeitsplatz
Kaum zu glauben: Kürzlich ist eine Kollegin in ihrer Dienststelle kopfüber die Treppe hinuntergestürzt. Sie hatte die ganze Zeit nur auf ihr Smartphone geschaut. Doch es muss ja nicht gleich so dramatisch sein, damit Ihr Dienstherr ein Smart-Phone-Verbot am Arbeitsplatz verhängen will: In den meisten Fällen begründen die Dienststellenleitungen das verbotene Tippen auf dem Gerät mit der verloren gehenden Arbeitszeit. Jetzt sind Sie als Personalrat gefragt:
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Ein Verbot der Nutzung des privaten Smartphones am Arbeitsplatz betrifft das Verhalten Ihrer Kolleginnen und Kollegen am Arbeitsplatz und ist damit mitbestimmungspflichtig. | OOO |
Muster: So könnte ein Smart-Phone-Verbot mit Ihrer Mitwirkung aussehen
1. Die Nutzung privater Mobiltelefone zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit ist ab sofort verboten.
2. Jegliche Nutzung der Mobiltelefone während der Arbeitszeit – sowohl dienstlich als auch privat – ist im Voraus durch die jeweilige Führungskraft zu genehmigen.
3. Für die Nutzung privater Mobiltelefone während der dienstlichen Pausenzeiten von … Uhr bis … Uhr sowie von … Uhr bis … Uhr gilt – mit Ausnahme der Nutzung der Kamerafunktion – dieses Handyverbot nicht.
Verbot Nr. 5: Keine Geschenke für keinen
2 VIP-Tickets für den Boxkampf um den Weltmeistertitel, eine Einladung zum Fußball – natürlich im edlen Businessbereich. Auf solche Aufmerksamkeiten fahren manche Kolleginnen und Kollegen ab. Das Problem bei solchen Geschenken: Der großzügige „Kunde“ tut dies nicht ohne Hintergedanken.
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Bei der Aufnahme von Compliance-Regeln, wie zum Beispiel einem Annahmeverbot von Geschenken, in den einzelnen Dienstvertrag bestimmen Sie als Personalrat nicht mit, weil es sich dabei um eine individuelle Ordnungsvorschrift handelt. | OOO |
So vermeiden Sie böse Konsequenzen
Sagen Sie als Personalrat mit Ihrem Dienstherrn gemeinsam der Korruption den Kampf an. Sonst droht eines Tages jede Menge Ärger – vor allem für die betreffenden Kolleginnen und Kollegen. Die Annahme von Geschenken kann nämlich als Vorteilsnahme strafbar sein.
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Beim Erstellen allgemeiner dienstlicher Compliance-Regelungen zum Schutz vor Korruption, wie zum Bespiel bei Richtlinien zur Annahme von Geschenken, sind Sie als Personalrat zu beteiligen. | OOO |
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Eine solche Regelung macht – oft schon zum Eigenschutz Ihrer Kolleginnen und Kollegen Sinn. Denn viele sehen in kleineren Zuwendungen kein Problem und sehen sich dann plötzlich mit einer Abmahnung oder sogar mit einer Kündigung konfrontiert.
Muster: Dieses Annahmeverbot schützt vor Korruption
1. Allen Beschäftigten ist untersagt, von Dritten, insbesondere von Geschäftspartnern oder Kunden der Dienststelle, Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf seine Tätigkeit anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
2. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Dienststellenleitung möglich.
3. Der Beschäftigte ist verpflichtet, die Dienststellenleitung unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm Geschenke oder Vergünstigungen angeboten werden.
Stand (19.08.2024)