Jeder Mensch ist neugierig. Ihre Dienststellenleitung bildet da keine Ausnahme. Nicht nur vor einer Einstellung will sie wissen, wen sie vor sich hat – und möglichst viel hinter die Fassade eines Bewerbers blicken. Gern werden auch im laufenden Arbeitsverhältnis Personalfragebögen benutzt. Doch darin sind längst nicht alle Fragen erlaubt. Schauen Sie als Personalrat Ihrer Dienststellenleitung also ruhig auf die Finger. Das ist Ihr gutes Recht.
Diese Fragen darf Ihre Dienststellenleitung stellen
– Arbeitserlaubnis: ohne Einschränkung zulässig
– Alkohol- oder Drogenabhängigkeit: Die Frage nach einer Alkohol- oder Drogenabhängigkeit ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Tätigkeit zwingend voraussetzt, dass die Kollegin oder der Kollege nicht alkohol- oder drogenabhängig ist. Beispiel: Ein Kollege soll im öffentlichen Nahverkehr als Busfahrer eingesetzt werden. Wichtiger Hinweis! Ansonsten ist die Frage nicht zulässig, weil durch die Drogenabhängigkeit eine Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX gegeben ist (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 14.01.2004, Aktenzeichen: 10 AZR 188/03).
– Familienstand: ohne Einschränkung zulässig
– Krankheit: Grundsätzlich sind Fragen zum Gesundheitszustand verboten. Ausnahmsweise zulässig sind aber diese Fragen, wenn eine bestimmte Erkrankung konkrete Auswirkungen auf die Stelle hat:
— Liegt eine Krankheit bzw. Beeinträchtigung des Gesundheitszustands vor, durch welche die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit auf Dauer oder in periodisch wiederkehrenden Abständen eingeschränkt ist?
— Bestehen ansteckende Krankheiten, die zwar nicht die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, jedoch die zukünftigen Kolleginnen und Kollegen oder die Allgemeinheit gefährden?
— Ist zum Zeitpunkt des Dienstantritts bzw. in absehbarer Zeit mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, zum Beispiel durch eine geplante Operation?
– Nebentätigkeit Die Kollegin oder der Kollege muss nach dem TVöD mitteilen, ob eine Nebentätigkeit ausgeübt wird oder nicht. Bei Beamten muss ein Zweitjob in der Regel sogar genehmigt werden.
– Vorstrafen Zulässig, wenn dies für die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes von Bedeutung ist. Kassierer dürfen daher zum Beispiel nach Vermögensdelikten, Kraftfahrer nach Verkehrsdelikten gefragt werden. Nach laufenden Ermittlungsverfahren darf die Dienststellenleitung nur fragen, wenn das Ermittlungsverfahren Zweifel an der Eignung der Kollegin oder des Kollegen entstehen lässt. Wichtiger Hinweis: Je nach Position und vor allem bei Beamten – zum Beispiel bei der Polizei oder in städtischen Kindertagesstätten – ist das Fragerecht stärker als im normalen Verwaltungsdienst.
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Prüfen Sie die Personalfragebögen in Ihrer Dienststelle in Ruhe durch. Denn als Personalrat haben Sie ein zwingendes Mitbestimmungsrecht, wenn es um den Inhalt von Personalfragebögen geht (§ 80 Absatz 1 Nr. 15 BPersVG).
Wichtiger Hinweis: Ihr Mitbestimmungsrecht besteht unabhängig davon, ob in Ihrer Dienststelle noch analoge Fragebögen verwendet werden oder ob bereits auf digitale Tools gesetzt wird.
Schnell-Check: Diese Fragen müssen gestrichen werden
Enthält ein Personalfragebogen in Ihrer Dienststelle eine der folgenden Fragen nach
– der Familienplanung?
– der Gewerkschaftszugehörigkeit?
– einer Parteizugehörigkeit?
– einer Schwangerschaft?
– der Rasse oder der ethnischen Herkunft?
– der Religion oder der Weltanschauung?
Bei einem „Ja“ muss die entsprechende Frage gestrichen werden.
(Stand: 31.08.2026)

