Frage: Wir möchten als Schwerbehindertenvertretung prüfen, ob schwerbehinderte Beschäftigte bei Gehaltserhöhungen oder Bonuszahlungen benachteiligt werden. Können wir vom Arbeitgeber Einsicht in die vollständigen Unterlagen zu Leistungsbewertungen und Gehaltsanpassungen aller Beschäftigten verlangen?
Antwort: Nein, einen solchen umfassenden Anspruch haben Sie als Schwerbehindertenvertretung leider nicht. Ich habe Ihnen dazu passend eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg herausgesucht: Im entschiedenen Fall wollte die SBV eines Unternehmens mit rund 700 Beschäftigten Einsicht in Unterlagen zu Zielvereinbarungen, Leistungsbewertungen sowie daraus resultierenden Gehalts- und Bonusentscheidungen erhalten. Hintergrund war die Sorge, mögliche Benachteiligungen schwerbehinderter Beschäftigter erkennen zu können. Der Arbeitgeber stellte der SBV jedoch lediglich Informationen über schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte zur Verfügung – nicht über die gesamte Belegschaft. Das Gericht bestätigte dieses Vorgehen. Die Richter stellten klar: Die Unterrichtungs- und Beteiligungsrechte der SBV nach § 178 Abs. 2 SGB IX beziehen sich nur auf Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen unmittelbar betreffen. Ein allgemeines Kontrollrecht wie beim Betriebsrat besteht nicht. Deshalb muss der Arbeitgeber der SBV keine vollständigen Gehalts- oder Bewertungslisten aller Beschäftigten überlassen (LAG Hamburg, Beschluss vom 22.04.2022, Az. 7 TaBV 8/21). Für Ihre Frage bedeutet das: Sie können Informationen verlangen, soweit diese konkret schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte betreffen. Darüber hinaus kommt es häufig auf Ihr Verhandlungsgeschick an.
(Stand: 27.05.2026)

