Für Schwerbehindertenvertretungen, aber auch für Betriebs- und Personalräte, ist es wichtig, die Wahlzeiträume, Voraussetzungen und Besonderheiten genau zu kennen. Der folgende Beitrag gibt Ihnen einen praxisnahen Überblick über den zeitlichen Rahmen der SBV-Wahlen sowie über das aktive und passive Wahlrecht.
Regelmäßiger Wahlzeitraum und Ausnahmen
Die ordentliche Wahl der Schwerbehindertenvertretung findet alle vier Jahre im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. November statt. Der nächste reguläre Wahlzeitraum liegt im Herbst 2026. Diese gesetzliche Vorgabe gilt bundesweit für alle Betriebe und Dienststellen.
Eine wichtige Ausnahme sollten Sie im Blick behalten: Ist die amtierende Vertrauensperson am 1. Oktober des Wahljahres noch keine zwölf Monate im Amt, entfällt die Pflicht zur Neuwahl. Maßgeblich ist allein dieser Stichtag.
Damit soll verhindert werden, dass neu gewählte Vertrauenspersonen bereits nach kurzer Amtszeit erneut zur Wahl antreten müssen.
Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen, sofern sie am Wahltag tatsächlich beschäftigt sind. Auf Alter, Art der Tätigkeit oder die Dauer der Beschäftigung kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass die Schwerbehinderteneigenschaft
oder die Gleichstellung zum Zeitpunkt der Wahl feststeht. Liegt noch kein entsprechender Bescheid vor, besteht kein Wahlrecht – auch nicht rückwirkend. Wahlberechtigt sind unter anderem:
– schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte mit bestehendem Arbeits- oder Dienstverhältnis,
– Auszubildende, auch minderjährige,
– Beschäftigte in Elternzeit, Pflegezeit oder bei ruhendem Arbeitsverhältnis,
– Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer (doppelte Wahlberechtigung bei Verleiher und Entleiher),
– Beschäftigte in Teilzeit, Altersteilzeit (Teilzeitmodell) oder während Arbeitsunfähigkeit,
– Personen unter gesetzlicher Betreuung,
– Rehabilitanden in bestimmten beruflichen Qualifizierungs- und Begleitphasen,
– Freiwillige im Jugend- oder Bundesfreiwilligendienst.
Auch bei Kündigungen kann das Wahlrecht fortbestehen, etwa wenn die Kündigungsfrist noch läuft oder
während des Kündigungsschutzprozesses.
Nicht wahlberechtigt sind insbesondere:
– der Arbeitgeber selbst sowie Personen mit echter Arbeitgeberfunktion,
– Personen, die ausschließlich auf Werk- oder Dienstvertragsbasis tätig sind,
– wirtschaftlich abhängige Selbstständige ohne Eingliederung in den Betrieb,
– Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell.
Besonderheiten im öffentlichen Dienst
Im öffentlichen Dienst richtet sich das Wahlrecht nach dem jeweils anwendbaren Personalvertretungsrecht. Grundsätzlich gilt: Wer nach dem Personalvertretungsrecht wahlberechtigt ist, kann auch an der SBV-Wahl teilnehmen. Bei Abordnungen geht das Wahlrecht regelmäßig auf die aufnehmende Dienststelle über.
Wer kann gewählt werden?
Der Kreis der wählbaren Personen ist enger gefasst als der der Wahlberechtigten. Wählbar sind Personen, die
– nicht nur vorübergehend im Betrieb oder in der Dienststelle tätig sind,
– am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
– dem Betrieb oder der Dienststelle seit mindestens sechs Monaten angehören und
– grundsätzlich auch dem Betriebs- oder Personalrat angehören könnten.
Eine eigene Schwerbehinderung oder Gleichstellung ist keine Voraussetzung für die Wählbarkeit. Auch Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende oder Beschäftigte mit ausländischer Staatsangehörigkeit können kandidieren.
(Srtand: 29.04.2026)

