Das Wochenende ist zum Erholen da. Das gilt vor allem für den Sonntag. Aber auch an Feiertagen darf Ihr Arbeitgeber keine Kolleginnen und Kollegen beschäftigen. Es sei denn, es liegt eine gesetzliche Ausnahme vor – und Sie als Betriebsrat können nichts dagegen machen.
Sonntagsarbeit ist und bleibt die Ausnahme
Arbeiten an Sonn- und Feiertagen: Das ist immer noch die
Ausnahme. Es sei denn, Ihr Betrieb ist zum Beispiel ein Gastronomiebetrieb,
ein privater Pflegedienst oder eben eine Freizeit-,
Erholungs- und Vergnügungseinrichtung (§ 10 Abs. 1
Nr. 10 ArbZG). Dann muss Ihr Arbeitgeber aber den
Antrag an die zuständige Arbeitsschutzbehörde stellen.
Muster: So stellen Sie sich als Betriebsrat gegen die Sonntagsarbeit
An die Arbeitsschutzbehörde
Als Betriebsrat haben wir der beantragten Sonntagsarbeit nicht zugestimmt. Die nicht erteilte Zustimmung wird damit begründet, dass es sich beim hiesigen Unternehmen um einen Wellness-Betrieb und nicht um einen Ausnahmebetrieb im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG und damit nicht um eine Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtung handelt. Eine Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtung ist davon geprägt, dass die Besucher dort selbst aktiv werden, aber sich nicht – wie die Kunden des hiesigen Betriebs – passiv einer Dienstleistung überlassen. Im Übrigen wird das Angebot an Sonn- und Feiertagen nur von wenigen Kunden genutzt. Ein weiterer Grund für die erneute Arbeit am Sonntag ist nicht plausibel dargelegt worden. Außerdem teilt der Arbeitgeber die gleichen Mitarbeiter zur Sonntagsarbeit ein, wie schon an den Wochenenden zuvor.
…, den …
Betriebsratsvorsitzende(r)
Wichtiger Hinweis: Als Betriebsrat haben Sie bei Sonn- und Feiertagsarbeit ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Dazu gehört auch, eine Stellungnahme zum Antrag Ihres Arbeitgebers abzugeben, die bei der Arbeitsschutzbehörde mit eingereicht werden muss. In vielen Bundesländern, wie in NRW und Bremen, müssen Sie den Antrag mit unterschreiben. So sieht er aus:
(Stand: 07.04.2026)

