Da gibt es keine zwei Meinungen: Bürokratische Entlastungen für private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber müssen her. Deshalb können seit dem 01.01.2025 die meisten Arbeitsverträge auch in Textform, also zum Beispiel auch per E-Mail geschlossen werden. Für eine Art von Beschäftigungen gilt das aber nicht. Doch bei der war die Gefahr der Unwirksamkeit auch vorher schon hoch.
Bei Abstieg sollte Schluss sein
Der Fall: Ein Handball-Trainer war bei einer GmbH angestellt, die für den Spielbetrieb und das Marketing eines Erstligisten zuständig war. Sein Arbeitsvertrag enthielt die folgende Klausel: „Der Vertrag besitzt ausschließlich für den Bereich der 1. Handball- Bundesliga Gültigkeit. Bei Abstieg oder Lizenzverlust/ -rückgabe endet der Vertrag.“
„Arbeitsverhältnis beendet“: Das dachte der Arbeitgeber
Und dann passierte, was im Sport so oft passiert: Der Verein stieg aus der 1. Liga ab. Daraufhin teilte der Ex-Bundesligist dem Trainer mit, dass das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Spielzeit am 30.06.2024 beendet sei. Das wiederum missfiel dem Trainer, der darauf bestand, weiterbeschäftigt zu werden. Sein Argument: Die Befristung seines Arbeitsverhältnisses sei nicht wirksam vereinbart worden, weshalb er unbefristet bei der GmbH beschäftigt sei.
Gutes Argument: Eine Unterschrift fehlte
Und dafür hatte der Trainer eine Erklärung: Sein Vertrag war nur von einem der beiden Geschäftsführer der GmbH unterschrieben worden. Daneben: Ein Stempel der GmbH. Weil beide Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt waren, dachte der Arbeitgeber sich wohl, das würde reichen. Ein Irrtum: Denn der Vertrag enthielt zwei Felder zur Unterschrift – und zwar eines für jeden der beiden Geschäftsführer. Das zweite Feld war auch nicht durchgestrichen worden. Der Trainer meinte deshalb, dass nur seine und die Unterschrift eines Geschäftsführers nicht ausreichen würden und die Befristungsabrede in seinem Vertrag nicht wirksam sei.
Das Urteil: Der Trainer darf auch nach dem Abstieg bleiben, weil die Ligaklausel das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Die Befristungsabrede in seinem Arbeitsvertrag hielten die Richter in der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt für unwirksam. Die Folge: Der Übungsleiter hat ein unbefristetes Arbeitspapier. Und das lag nur an einem einzigen Grund: Die Klausel war nämlich nur deshalb unwirksam, weil sie entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht schriftlich vereinbart wurde (§§ 21, 14 Abs. 4 TzBfG). Die Richter machten dies an den beiden jeweils mit den Namen der Geschäftsführer versehenen Unterschriftsfeldern fest. Dies könne nur so gemeint sein, dass auch beide Geschäftsführer der GmbH hätten unterschreiben sollen. Weil aber eine Unterschrift fehlte, entstand der Eindruck, dass es sich nicht um ein vollständiges Arbeitspapier, sondern nur um einen unvollständigen Vertragsentwurf handelt (LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2025, 3 SLa 614/24).
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Hat Ihr öffentlichrechtlicher Betrieb mehr als einen Geschäftsführer, sollte besser jeder seine Unterschrift unter einen befristeten Arbeitsvertrag setzen, um sicherzustellen, dass die Befristung auch wirklich wirksam ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitsvertrag für jedes Mitglied der Geschäftsleitung ein Unterschriftsfeld vorsieht. In diesem Fall spielt es auch keine Rolle, ob der unterschreibende Geschäftsführer berechtigt ist, den Betrieb auch allein zu vertreten.
Seit dem 01.01.2025 gibt’s den digitalen Arbeitsvertrag
Nach dem bereits am 01.01.2025 in Kraft getretenen Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) kann Ihr Dienstherr ab sofort Arbeitsverträge auch in Textform – also digital – abschließen und übermitteln (§ 126b BGB). Das heißt: Eine eigenhändige Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag wird durch diese neue Regelung überflüssig.
Schnell-Check: So einfach lassen sich digitale Arbeitsverträge abschließen
– Sind die Erklärungen im Arbeitsvertrag lesbar?
– Ist erkennbar, wer die Erklärungen abgibt?
– Werden die Erklärungen auf einem dauerhaften Datenträger, also zum Beispiel auf einem Server, gespeichert?
– Ist dem Empfänger – beim Arbeitsvertrag also der Kollegin oder dem Kollegen – die an sie bzw. ihn persönlich gerichtete Erklärung (zum Beispiel per E-Mail) zugegangen?
– Kann die Erklärung in unveränderter Form – also zum Beispiel als PDF-Datei – weitergeleitet werden?
Haben Sie als Personalrat alle Fragen mit „Ja“ beantwortet, ist der digitale Arbeitsvertrag wirksam.
Wichtiger Hinweis: Für befristete Arbeitsverträge genügt die Textform allerdings nicht! Hier ist immer noch die Schriftform vorgeschrieben, so dass zum Beispiel per E-Mail keine wirksame Befristung vereinbart werden kann.
(Stand: 23.06.2025)

