Wer kündigt, muss auch mit den Konsequenzen rechnen – und den Lohn fortzahlen, bis das Arbeitsgericht über die Wirksamkeit der Kündigung entschieden hat. Manche Arbeitgeber wollen das nicht und nehmen Klauseln in Ihre Arbeitsverträge auf, die eine Weiterzahlung des Gehalts bei Kündigung ausschließt.
Gesetzliche Pflicht nicht vertraglich ausschließbar
Der Fall: Erst die Kündigung. Dann keinen Lohn mehr. Zwar ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, das Gehalt im Falle der Unwirksamkeit bzw. einer erst später wirkenden Kündigung weiterzuzahlen, wenn der Gekündigte während der Zeit der rechtlichen Klärung nicht zur Arbeit erschienen ist (§ 615 Satz 1 BGB). Doch der Arbeitgeber weigerte sich, weil er diese gesetzliche Pflicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen hatte.
Das Urteil: Das geht nicht, hat jetzt das höchste deutsche Arbeitsgericht entschieden. Die gesetzliche Pflicht zur Lohnfortzahlung des Arbeitgebers lässt sich zwar grundsätzlich ausschließen, so die Erfurter Richter – nur eben nicht beim so genannten Annahmeverzugslohn, also in dem Fall, in dem die Kollegin oder der Kollegin nach der Kündigung nicht mehr zur Arbeit erscheint. Ein im Voraus erfolgter vollständiger Ausschluss von Annahmeverzugsansprüchen von Kolleginnen und Kollegen gegen den Arbeitgeber für den Fall einer unwirksamen oder erst später wirkenden Arbeitgeberkündigung sei tatsächlich nicht möglich, so das Gericht. Die Vorschriften des Kündigungsschutzes zielten nämlich nicht nur darauf ab, das Arbeitsverhältnis bei einer unwirksamen Kündigung formal zu erhalten. Vielmehr solle in diesem Fall, so die Erfurter Richter weiter, grundsätzlich auch der Anspruch auf Vergütung bestehen bleiben.
Ließe sich die gesetzliche Pflicht zur Lohnfortzahlung vollständig ausschließen, hätte dies im Ergebnis zur Folge, dass der gesetzliche Kündigungschutz entwertet würde und die Frage, ob die Kündigung das Arbeitsverhältnis – zum erklärten oder zu einem späteren Zeitpunkt – aufgelöst hat, wäre damit bedeutungslos (BAG, Beschluss vom 28.01.2026, 5 AS 4/25).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Achten Sie darauf, dass gekündigte Kolleginnen und Kollegen nach einer Kündigung – zum Beispiel durch Erhebung der Kündigungsschutzklage oder sicherheitshalber durch ein ausdrückliches Angebot – klar machen, dass sie weiter bereit sind, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Das löst dann den Anspruch auf Annahmeverzugslohn aus.
(Stand: 09.03.2026)

