Jeden Tag erwarten Sie als Betriebsrat neue Aufgaben. Dabei vergeht die Zeit wie im Flug. Doch eins sollten Sie im Alltagsgeschäft nicht vergessen: Ihre Amtszeit endet bald. Ab dem 01.03.2026 bis zum 31.05.2026 wird ein neuer Betriebsrat gewählt. Und jetzt wird es langsam Zeit, die Wahl einzuleiten.
Wann Ihre Amtszeit endet – und die neue beginnt
Als Betriebsrat sind Sie normalerweise irgendwann vor vier Jahren zwischen Anfang März und Ende Mai gewählt worden. An diesem Tag endet damit in diesem Jahr Ihre Amtszeit und der neu gewählte Betriebsrat nimmt seine Arbeit auf (§ 21 Satz 2 BetrVG). Langsam wird es also Zeit, dass Sie als Betriebsrat die Wahl 2026 einleiten. Dabei gelten drei klare Fristen, die unbedingt beachtet werden müssen.
Frist Nr. 1: Die Bestellung des Wahlvorstands
Organisiert und geleitet wird die Neuwahl des Betriebsrats auch in diesem Jahr wieder durch den Wahlvorstand. Dessen Bestellung ist eine der wichtigsten Aufgaben, die Sie als aktuell amtierender Betriebsrat noch zu erledigen haben – und zwar rechtzeitig. Das ist die erste Frist, die Sie als Betriebsrat angesichts der Betriebsratswahl 2026 zu beachten haben: Der Wahlvorstand muss spätestens vier Wochen vor dem Ende der Amtszeit des aktuellen Betriebsrats bestellt werden. Diese Frist gilt im vereinfachten Wahlverfahren. Das kommt zur Anwendung, wenn in Ihrem Betrieb nicht mehr als 100 wahlberechtigte Kolleginnen und Kollegen beschäftigt sind (§ 14a Absatz 1 BetrVG).
Wichtiger Hinweis: Zählt Ihr Betrieb zwischen 101 und 200 wahlberechtigte Kolleginnen und Kollegen kann der Wahlvorstand mit dem Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren. Anschließend erstellt der Wahlvorstand die Wählerliste und veröffentlicht das Wahlausschreiben, dass alle wichtigen Informationen zur Wahl, wie zum Beispiel
– den Zeitpunkt der Wahl,
– das Wahlverfahren,
– die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder und
– Hinweise zur Briefwahl
enthält.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Der Wahltag sollte spätestens an einem Wochentag zwei Wochen vor dem Ende Ihrer Amtszeit als aktuell noch amtierender Betriebsrat liegen, damit die Amtsgeschäfte reibungslos an den neuen Betriebsrat übergeben werden können. Beispiel: Endet Ihre Amtszeit am letzten Tag der Wahlperiode, also am 31.05.2026, sollte die Wahl zum Betriebsrat (weil es sich beim 31.05.2026 um einen Sonntag handelt) bei einer Fünf Tage-Woche also spätestens am Freitag den 15.05.2026 stattfinden.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Der Wahltag muss aber nicht genau 14 Tage vorher liegen, Sie können ihn auch früher stattfinden lassen. Freitage sind aber keine günstigen Wahltage, weil dann viele Kolleginnen und Kollegen bereits früh ins Wochenende starten oder an diesem Tag im Home-Office arbeiten, was die Wahlbeteiligung in der Regel nach unten treibt. Empfehlenswert ist in einem solchen Fall, den Wahltag auf Montag bis Mittwoch in der gleichen Woche vorzuziehen.
Frist Nr. 2: Wenig Zeit für Einsprüche
Hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben veröffentlicht, können innerhalb von drei Tagen nach dessen Erlass noch Einsprüche gegen die Wählerliste erfolgen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Kollegin oder ein Kollege trotz Wahlberechtigung nicht in der Wählerliste aufgeführt ist.
Frist Nr. 3: Bis wann sich Kandidaten melden können
Vorschläge für Kandidaten können bis maximal eine Woche vor dem Wahltag noch eingereicht werden (§ 14a Absatz 3 Satz 2 BetrVG).
Wichtiger Hinweis: Diese Frist ist extrem knapp bemessen, weil dem Wahlvorstand damit nur sieben Tage bleiben, um die Stimmzettel zu drucken.
(Stand: 26.01.2026)

