Reisen. Reisen. Reisen. Für viele Personalräte ist das an der Tagesordnung. Und zwar nicht nur zu Seminaren oder anderen Fortbildungsveranstaltungen, sondern mehrfach in der Woche. Von Dienstsitz zu Dienstsitz. Hat Ihre Dienststelle nämlichen mehrere Amtssitze, die, zum Beispiel wie immer noch viele Ministerien in Berlin und Bonn, alle zu einer Dienststelle gehören, kommen Sie als Personalrat ums Reisen nicht herum – etwa, um vor Ort die Sprechstunden abhalten zu können. Das kostet Geld. Die gute Nachricht zum Jahreswechsel: Bei den Reisekosten tut sich etwas.
Die Kilometerpauschale steigt
Nehmen Sie als Personalrat für eine Dienstreise – wie zum Beispiel zu einem Seminar oder um die Sprechstunde an einem anderen Dienstsitz abzuhalten – Ihr Privatfahrzeug, können Sie dafür bisher pro gefahrenen Kilometer 0,30 € entweder
– von der Steuer absetzen oder
– sich vom Dienstherr steuerfrei ersetzen lassen.
Diese Kilometerpauschale steigt zum Jahreswechsel. Ab dem 01.01.2026 erhalten Sie als Personalratsmitglied oder Ihre Kolleginnen und Kollegen aus dem Gremium für jeden mit dem privaten Fahrzeug beruflich zurückgelegten Kilometer 0,38 € vom Dienstherrn erstattet, wenn es eine entsprechende Regelung gibt.
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Treffen Sie mit Ihrer Dienststellenleitung unbedingt eine Dienstvereinbarung zum Thema Dienstreisen. Darin können Sie zwar keine höheren steuerfreien Pauschalen festlegen, dafür aber weitere Regelungen treffen. Zum Beispiel darüber, was passiert, wenn Sie mit Ihrem Privatfahrzeug auf einer beruflichen Fahrt einen Unfall haben.
Verpflegungskostenpauschalen werden erhöht
Erhöht werden zum 01.01.2026 auch die steuerfreien Pauschalen für betriebliche Verpflegung. Die fallen an, wenn Sie als Personalratsmitglied oder Ihre Kolleginnen und Kollegen zum Beispiel
– mit Mahlzeiten aus der betriebseigenen Kantine versorgt werden, oder wenn Ihr Dienstherr
– morgens ein Frühstück für Beschäftigte Ihrer Dienststelle
zur Verfügung stellt. In solchen Fällen stellen die Mahlzeiten einen Sachbezugswert dar, der für Sie und Ihre Kolleginnen bzw. Kollegen einen geldwerten Vorteil bringt. Bis zu einer bestimmten Pauschale ist dieser geldwerte Vorteil steuerfrei.
Das passiert, wenn die FiBu falsch rechnet
In den meisten Dienststellen rechnet die Finanzbuchhaltung (FiBu) diese Sachbezugswerte ab. Erfolgt das nicht korrekt, kann das für Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen zu Nachteilen führen. Setzt die FiBu die falsche Sachbezugswerte an, führt das dazu, dass unter Umständen
– die Gesamtsozialversicherungsbeiträge falsch berechnet und abgeführt werden,
– die Lohnsteuer falsch berechnet wird,
– in der Dienststelle beschäftigte Teilzeitkräfte unrichtigerweise als versicherungsfreie, geringfügig beschäftigte Mini- Jobber geführt werden oder
– eigentlich versicherungsfrei, geringfügig entlohnte Mini- Jobber als versicherungspflichtige Beschäftigte abgerechnet werden.
Übersicht: Die neuen Sachbezugswerte für Verpflegung ab 01.01.2026
Frühstück: 71 € monatlich (bisher: 69 €), 2,37 € täglich (bisher: 2,30 €)
Mittagessen: 137 € monatlich (bisher: 132 €) 4,57 € täglich (bisher: 4,40 €)
Abendessen: 137 € monalich (bisher: 132 €) 4,57 € täglich (bisher: 4,40 €)
Darum sind die Sachbezugswerte für Sie als Personalrat wichtig Die steuerfreien Sachbezugswerte für Verpflegung sind außerdem oft die Grundlage für das kostenfreie, interne Kantinenessen. Denn die Kantinen-Mahlzeiten dürfen in der Regel nicht teurer sein, als die steuerfreie Pauschale, wenn das Kantinenessen für Ihre Kolleginnen und Kollegen nicht einen zusätzlichen Betrag pro Tag kosten soll.
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Für Sie als Personalrat ist es deshalb wichtig, die neuen Sachbezugswerte für Verpflegung zu kennen, weil Sie bei der Verwaltung der betrieblichen Kantine – und damit auch beim Kantinenessen – mitbestimmen.
(Stand: 24.11.2025)

