Knapp acht Millionen Menschen in Deutschland sind schwerbehindert. Etwas mehr als eine Million von ihnen arbeitet in einem regulären Beschäftigungsverhältnis. Dabei sind Arbeitgeber mit mehr als 20 Mitarbeitern verpflichtet, grundsätzlich 5 % der Arbeitsplätze im Betrieb mit Schwerbehinderten zu besetzen. Außerdem dürfen diese Kolleginnen und Kollegen nicht benachteiligt werden. Diesen Schutz hat der Europäische Gerichtshof nun noch einmal deutlich erweitert.
Anpassung der Arbeitsbedingungen
Der Fall: Eine Stationsaufsicht in Italien bat Ihren Arbeitgeber mehrmals, an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten eingesetzt zu werden. Der Grund: Die Kollegin kümmerte sich zu Hause um ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn. Der Arbeitgeber war bereit, die Arbeitszeiten vorläufig an die besondere Situation der Stationsaufsicht anzupassen. Zu dauerhaften Änderungen war er aber nicht bereit. Dagegen wehrte sich die Kollegin bis vor den EuGH.
Das Urteil: Und sie bekam Recht. Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen müssen so angepasst werden, dass Eltern schwerbehinderten Kinder sich ohne Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um Ihr Kind kümmern können, so die Luxemburger Richter (EuGH, Urteil vom 11.09.2025, C 38-24).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Sofern Ihr Betrieb dadurch nicht unverhältnismäßig belastet wird, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit Kolleginnen und Kollegen ihren schwerbehinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können. Damit erweitert der EuGH den Schutz von schwerbehinderten Arbeitnehmern selbst jetzt auch auf die Eltern schwerbehinderter Kinder. Achten Sie als Betriebsrat also ab sofort besonders darauf, dass solche Kolleginnen und Kollegen in Ihrem Betrieb nicht ohne Grund benachteiligt werden.
Wichtiger Hinweis: An die Entscheidung des EuGH sind in gleicher Weise auch deutsche Arbeitsgerichte gebunden, wenn diese über vergleichbare Fragen zu entscheiden haben. Als Betriebsrat können Sie sich also gegenüber Ihrem Arbeitgeber auf dieses Urteil berufen, wenn Sie den Eindruck haben, dass Kolleginnen und Kollegen mit schwerbehinderten Kindern in Ihrem Betrieb benachteiligt werden. Das kann sich nicht nur auf die Arbeitszeit oder eine Versetzung auf eine andere Stelle, sondern auch auf eine Teilzeitbeschäftigung beziehen.
(Stand: 07.10.2025)

