Das ist kein Geheimnis. Im Gegenteil: Bei vielen Auszubildenden lässt im Laufe der Zeit die Motivation nach. Das hat viele Gründe. Ein paar davon hat die DGB-Jugend bei der Befragung der Azubis herausgefunden und im aktuellen Ausbildungsreport aufgeführt. Für Sie als Personalrat zeigt das aber auch: Es ist höchste Zeit für Sie, aktiv zu werden.
Klare Verstöße gegen das BBiG
Jeder dritte Azubi muss Überstunden machen. Und zwar fast vier Stunden pro Woche – und 10 % erhält dafür weder eine Bezahlung noch einen Freizeitausgleich, Das ist ein klarer Verstoß gegen das Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Das dürfen Sie den Ausbildern in Ihrer Dienststelle natürlich nicht durchgehen lassen. Denn es gibt klare Regelungen, die Überstunden für Auszubildende regeln.
Das sind die Überstunden-Regeln für Auszubildende
Zusätzliche Stunden nach Feierabend sind für Azubis nämlich in der Regel tabu. So dürfen
- Auszubildende
- unter 18 Jahren
grundsätzlich maximal acht Stunden pro Tag beschäftigt werden. Das schließt Überstunden generell aus.
Schnell-Check: Diese Ausnahmen gelten bei Überstunden
| Ja | Nein | |
| Besteht in Ihrer Dienststelle ein Notfall, wie zum Beispiel ein drohendes Hochwasser? | ||
| Müssen deshalb unaufschiebbare Arbeiten, wie etwa das Ausräumen des Stadtarchivs, erledigt werden? | ||
| Sind die zu erledigenden Arbeiten nur vorübergehend, also nicht von Dauer? | ||
| Fehlt es an erwachsende Beschäftigten, die diese Arbeiten im Notfall erledigen können? |
Lautet Ihre Antwort auf alle diese Fragen „Ja“, können auch Auszubildende unter 18 Jahren ausnahmsweise zu Überstunden herangezogen werden (§ 21 JArbSchG).
Wichtiger Hinweis: Die Überstunden bleiben aber auch in solchen Situationen freiwillig.
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Leisten Azubis in Ihrer Dienststelle aufgrund eines Notfalls die eine oder andere Überstunde, muss die Dienststellenleistung die zusätzlich geleistete Arbeitszeit innerhalb von drei Wochen wieder in Freizeit ausgleichen.
Für Auszubildende ab 18 Jahren gilt zwar grundsätzlich auch die maximale Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag. Grundsätzlich sind Überstunden aber zulässig, sofern
- nicht mehr als zehn Stunden pro Tag gearbeitet wird und
- innerhalb von sechs Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag nicht überschritten wird.
Hinsichtlich der Bezahlung von Überstunden gilt:
„Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.„§ 17 BBiG
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Als Personalrat bestimmen Sie allein beim Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, bei den Pausen und bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mit (§ 75 Absatz 3 Nr. 1 BPersVG). Das heißt: Bei Überstunden haben Sie kein Mitbestimmungsrecht. Allerdings zählt auch die Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, wie etwa das Arbeitszeitgesetz, zu Ihren Aufgaben als Betriebsrat. Deshalb sollten Sie als Personalrat bei Überstunden von Azubis – außer in Notfällen – ganz klar einschreiten.
Muster: So setzten Sie Überstunden von Azubis ein Ende
An die Dienststellenleitung
Überstunden von Auszubildenden
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie wir als Personalrat erfahren haben, wurden in der vergangenen Woche – ohne dass ein Notfall vorgelegen hat – in der Abteilung … die beiden minderjährigen Auszubildenden
Frau … und
Herr …
von Montag bis Freitag jeweils neun Stunden pro Tag beschäftigt.
Wir weisen darauf hin, dass Überstunden von Auszubildenden, die noch keine 18 Jahre alt sind, grundsätzlich nur in Ausnahmefällen erlaubt sind und fordern Sie auf, die Anordnung von Überstunden bei minderjährigen Auszubildenden ab sofort unbedingt zu unterlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Personalratsvorsitzende(r)
Kaffeekochen & Co.: Das sind keine Azubi-Aufgaben
Das ist noch nicht alles. Die Befragung im Rahmen des Auszubildenden-Reports der DGB-Jugend hat außerdem ergeben, dass 15,3 % der Azubis „immer“ oder „häufig“ ausbildungsfremde Tätigkeiten erledigen müssen. Das ist ein starker Anstieg im Vergleich zu den Befragungen in den Vorjahren.
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Auch bei diesem Thema sollten Sie sich als Personalrat einschalten, denn die Azubis in Ihrer Dienststelle haben ein Recht darauf, so beschäftigt zu werden, dass der Lernerfolg gesichert und durch die vermittelten Tätigkeiten das Ausbildungsziel erreicht werden kann. Dazu dient der Ausbildungsplan, der unbedingt eingehalten und von den Ausbildern in Ihrer Dienststelle auch kontrolliert werden muss.
Wichtiger Hinweis: Ausbildungsfremde Tätigkeiten, die den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung gefährden können, sind per Gesetz sogar ausdrücklich verboten (§ 14 BBiG).
Besuch der Berufsschule: Das ist ein absolutes Muss
Auch wenn nur etwas mehr als die Hälfte der Befragten die fachliche Qualität der Berufsschule für mit „sehr gut“ oder „gut“ bewertet haben, gilt für jeden Azubi:
Der Besuch der Berufsschule ist absolute Pflicht!
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Achten Sie auf beiden Seiten, dass die Berufsschulzeiten auch wirklich eingehalten werden. Das heißt einerseits, dass die Ausbilder in Ihrer Dienststelle die Azubis auch wirklich zum Berufsschulunterricht freistellen und auch nicht ausnahmsweise andere Tätigkeiten übertragen. Andererseits sollten Sie die Azubis in Ihrer Dienststelle auch noch einmal ausdrücklich auf die Berufsschulpflicht und die Konsequenzen bei einem Schwänzen des Unterrichts hinweisen. Denn dies kann sogar zu einer außerordentlichen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses führen.
Regelmäßiges Feedback: Das gehört zu den Aufgaben der Ausbilder
Das sollte in Ihrer Dienststelle auf keinen Fall passieren: Ihre Ausbilder sollten sich mit den Azubis regelmäßig austauschen und ein Feedback geben.
Weniger als die Hälfte der Befragten der Studie gaben nämlich an, mindestens einmal pro Woche oder pro Woche eine Rückmeldung von ihren Ausbildern zu erhalten. Die Mehrheit der Befragten bekommen also „seltener“ oder „nie“ ein Feedback ihrer Ausbilder.
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Erkundigen Sie sich bei den Azubis in Ihrer Dienststelle, wie oft Sie mit ihren Ausbildern in Kontakt stehen und eine Rückmeldung erhalten. Ist das zu selten der Fall, sollten Sie über die Dienststellenleitung die Ausbilder zu mehr Engagement anhalten.
Stand (14.04.2025)

