Im Fall einer Kündigung einer schwerbehinderten Kollegin oder eines Kollegen muss Ihr Arbeitgeber oder Dienstherr Sie als Schwerbehindertenvertretung vor jeder Kündigung anhören § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.
Wichtig: Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne die erforderliche Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist unwirksam und beendet das Arbeitsverhältnis nicht.
Im Rahmen der Unterrichtung hat der Arbeitgeber oder Dienstherr Sie als Schwerbehindertenvertretung umfassend über den Sachverhalt zu unterrichten und Ihnen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der Anhörung ist Ihnen als Schwerbehindertenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Aber: Ihr Arbeitgeber oder Dienstherr ist leider nicht verpflichtet, Ihrer Stellungnahme zu folgen.
Für die krankheitsbedingte Kündigung muss Ihr Arbeitgeber oder Dienstherr Ihnen hierbei die maßgeblichen Kriterien nennen, auf die er seine Kündigung stützen möchte. Welche Kriterien dies bei der krankheitsbedingten Kündigung sind, sehen Sie in der folgenden Checkliste:
Checkliste: Informationspflicht krankheitsbedingte Kündigung
| Angehört über | Liegt vor |
| Krankheitszeiten (wann, Anfang/Ende) | |
| Gesamtumfang/-dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten (Wie lange ist Ihr Kollege im Unternehmen beschäftigt, welchen Zeitraum hiervon war er arbeitsunfähig erkrankt?) | |
| Art und Ursache der Erkrankung | |
| Bei häufigen Kurzerkrankungen: Umstände, die für weitere Fehlzeiten sprechen. | |
| Bei Dauerkrankheit Umstände, die für eine unbestimmte Dauer der Arbeitsunfähigkeit sprechen | |
| Bereits eingetretene und zukünftige unzumutbare Störungen im Betriebsablauf bzw. unzumutbare wirtschaftliche Belastungen | |
| Bei krankheitsbedingter Leistungsminderung: Art und Häufigkeit der Leistungsmängel | |
| Bereits eingetretene oder zukünftig zu erwartende Störungen im Betriebsablauf bzw. zu unzumutbaren Belastungen |
Fehlt auch nur eine Information, dann fragen Sie nach! Stellen Sie dabei immer klar, dass Ihre Anhörungsfrist wegen unsachgemäßer Information noch nicht zu laufen begonnen hat.
Stand (26.02.2025)

