Frage: Ein Betriebsratskollege interessiert sich sehr für Datenschutz im Arbeitsverhältnis. Jetzt möchte er Datenschutzbeauftragter in unserem Betrieb werden. Darf er das?
Antwort: Als Betriebsrat haben Sie viele Aufgaben: Ihre Kolleginnen und Kollegen schützen, die Mitbestimmung nutzen, gute Betriebsvereinbarungen schließen. Was nicht dazu gehört: Der Job des betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Ich habe Ihnen dazu ein Urteil herausgesucht, dass das unterstreicht und das Sie Ihrem Kollegen zeigen können:
Der Fall: Ein Betriebsratsvorsitzender war vom Arbeitgeber zum Datenschutzbeauftragten bestellt worden. Keine zwei Jahre später widerrief die Geschäftsführung ihre Entscheidung, weil es bei der Ausübung beider Ämter zu Interessenkonflikten kommen könnte. Der Kollege wollte sein Zusatzamt aber nicht aufgeben und klagte.
Das Urteil: Der Kollege ist den Job als Datenschutzbeauftragter los. Für Sie und andere Kolleginnen und Kollegen aus dem Betriebsrat ist diese Aufgabe tabu, weil personenbezogene Daten dem Betriebsrat nur zu Zwecken zur Verfügung gestellt werden dürfen, die das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Durch die Ausübung beider Ämter besteht aber die Gefahr, dass Sie oder andere Gremiumsmitglieder auch anders – nämlich aufgrund der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter – an personenbezogene Daten gelangen (BAG, Urteil vom 06.06.2023, 9 AZR 383/19).
Mit diesem Urteil hat das BAG ein für alle Mal festgelegt, dass die Ämter als Betriebsrat und als Datenschutzbeauftragter nicht miteinander zu vereinbaren sind.
Stand (21.10.2024)