Im Juli 2024 sind Änderungen des Betriebsverfassungsgesetztes (BetrVG) in Kraft getreten. Wichtig für Sie als Schwerbehindertenvertretung: Diese Regeln zur Entgeltbemessung für Betriebsräte, schlagen auch auf die SBV durch. Wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen können, lesen Sie in diesem Beitrag.
Das steckt hinter der Gesetzesänderung
Der Anlass für die Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs: Die Richter mussten darüber zu entscheiden, ob mehrere VW-Manager sich wegen Untreue zu verantworten hatten, weil sie freigestellten Betriebsratsmitgliedern zum Teil Vergütungen auf Vorstandsniveau – die Rede war von ungefähr 500.000 € Festgehalt und 80.000 € Bonus – bewilligt hatten.
Die Richter hoben den Freispruch der Manager aus der Vorinstanz auf und äußerten Zweifel, ob die Vergütungsregelungen im Konzern den betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätzen über die Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern entsprachen (BGH, Urteil vom 10.01.2023, 6 StR 133/22).
Die Folge: Seit dem vergüten viele Arbeitgeber, weil sie ebenfalls eine Verurteilung wegen Untreue fürchten, Betriebsratsmitglieder sicherheitshalber schlechter. Die Änderungen des BetrVG sollen hier Rechtssicherheit bringen.
Das unvergütete Ehrenamt
Mit der Bezahlung ist das so eine Sache, denn der Betriebsrat sowie auch Sie als Schwerbehindertenvertretung führen das Amt als Ehrenamt – und das heißt unentgeltlich. Das wird besonders relevant, wenn es für die Arbeit in der Mitarbeitervertretung eine Freistellung gibt. Denn: Für die Dauer der Freistellung muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nach dem Lohnausfallprinzip – also ähnlich wie im Krankheitsfall – fortzahlen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Frage der Untreue bei Verstößen gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot hat in der Praxis aber vermehrt zu Unsicherheit zur Angemessenheit der Bezahlung geführt.
Gelten diese Grundsätze auch für die SBV?
Vertrauenspersonen und herangezogene stellvertretende SBV-Mitglieder, haben nach § 179 Abs. 3 SGB IX, die gleiche persönliche Rechtsstellung wie Betriebsräte. Das bedeutet, dass gerade für freigestellte Schwerbehindertenvertretungen die gleichen Herausforderungen für die Vergütung bestehen, wie für Betriebsräte.
Wichtig: Für SBV in Dienststellen sind die Bestimmungen unverändert geblieben.
So wird Ihre Bezahlung berechnet
Die Bezahlung von Mitgliedern des Betriebsrats und damit auch der SBV darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Die Bezahlung von Mitgliedern des Betriebsrats und damit auch der SBV darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass Sie weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Kolleginnen und Kollegen mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden.
Diese Erleichterungen bringt das neue Gesetz
Die Gesetzesänderung des BetrVG will nun den Anspruch auf Entgelt sicherstellen, welches ein Betriebsrat oder eine SBV beanspruchen kann, wenn er oder sie, statt der Amtstätigkeit nachgegangen zu sein, gearbeitet hätte. Bleibt im Rahmen einer betriebsüblichen Entwicklung das tatsächliche Entgelt hinter anderen Beschäftigten zurück, besteht Anspruch auf Entgelterhöhung.
Um Streitigkeiten zu vermeiden, können sich Arbeitgeber und BR auf ein Verfahren zur Festlegung von Vergleichsgruppen verständigen, an denen sich die künftige Entgeltentwicklung orientieren soll. Diese soll ebenso wie eine anschließende Festlegung der konkreten Vergleichspersonen künftig nämlich nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden können.
Entwickeln Sie sich weiter!
Hat sich die SBV während ihrer Amtszeit persönlich und fachlich weiterentwickelt und ist eine höherwertige Stelle frei, darf sie auf diese Stelle „befördert“ werden. Auch dann, wenn sie die Stelle gar nicht antritt, sondern stattdessen ihr Ehrenamt freigestellt weiterführt.
Denn: Bewirbt sich die SBV um eine höherwertige Stelle, darf sie nicht wegen ihrer Amtstätigkeit nach § 179 Abs. 2 SGB IX bei der Auswahl benachteiligt werden. Die erforderlichen Qualifikationen und Eigenschaften muss sie natürlich aufweisen.
Eine Klage dagegen ist beim Arbeitsgericht möglich. Eine Benachteiligung lässt sich aber vermuten, wenn der Arbeitgeber die Beförderung wegen dem Wunsch in der Freistellung zu bleiben, ablehnt. Fällt die Auswahlentscheidung für die SBV negativ aus, muss der Arbeitgeber dies ausführlich begründen. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob die Ablehnung auf vernünftigen Gründen beruht, oder ob eine Benachteiligung vorliegt.
Stand (03.12.2024)

