Das kennen Sie als Personalrat: Klagen Sie gegen Ihre Dienststellenleitung, zum Beispiel, weil diese diese ständig Ihre Mitbestimmungsrechte missachtet, dauert das. Und dauert und dauert, bis Sie endlich das Urteil in Händen halten. Ein Personalrat wollte dies nun nicht länger hinnehmen – und kam auf eine findige Idee.
22, 27 und 39 Monate: Solange dauerten drei Verfahren
Der Fall: 22, 37 und 39 Monate dauerten drei Verfahren bereits, als dem Personalrat die Geduld ausging: Weil sich die jeweilige Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht aus seiner Sicht als unangemessen darstellte, hat der Personalrat Klagen gegen das Land als Träger der Gerichtsbarkeit erhoben. Er stützte sich auf den Entschädigungsanspruch des § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und verlangte in allen drei Fällen die Feststellung, dass personalvertretungsrechtliche Verfahrens sich unangemessen lange hinzog und verlangte eine Entschädigung.
Das Urteil: Pech gehabt. Das Urteil zeigte, warum Verfahren mnchmal so lange dauern, denn die Richter zauberten eine knifflige Entscheidung aus dem Hut: Zwar gibt es grundsätzlichen Entschädigungsanspruch wegen zu langer Verfahrensdauer. Aber nicht für Sie als Personalrat. Denn als solcher sind Sie eine „öffentliche Stelle“, der kein Anspruch gegen den Staat zusteht. Andernfalls könne der Staat Ansprüche gegen sich selber geltend machen, was nicht zulässig ist (BVerwG, Urteile vom 14.11.2024, 5 C 5.23, 5 C 6.23, und 5 C 7.23)
Als Personalrat bleibt Ihnen – anders als Betriebsräten in der freien Wirtschaft – vor Gericht nur eins: Geduld haben und abwarten.
Stand (09.12.2024)