Will Ihre Dienststelle einer Kollegin weniger bezahlen, als einem vergleichbaren Kollegen, muss es dafür einen objektiven Grund geben. Das hat das höchste deutsche Arbeitsgericht schon vergangenes Jahr entschieden. Ein brandaktuelles BAG-Urteil zeigt jetzt, welcher Grund nicht zählt.
Besseres Verhandlungsgeschick
Der Fall: Eine Kollegin war als Vertriebsmitarbeiterin in einem sächsischen Betrieb beschäftigt und verdiente 3.500 € brutto pro Monat. Doch die Frau fand heraus: Ein Kollege im Vertrieb verdiente 1.000 € mehr. Die Begründung des Arbeitgebers: Der Mann habe besser verhandelt. An der schlechteren Bezahlung änderte auch ein später abgeschlossener Haustarifvertrag nichts, der vorsah, dass Frauen in gleichen Positionen genauso viel verdienen müssen, wie Männer. Denn der Tarifvertrag enthielt eine Deckelung: Danach konnte das Gehalt der Kollegin jährlich um maximal 150 € pro Monat angehoben werden. Die Kollegin fühlte sich diskriminiert – und klagte die Lohndifferenz ein.
Das Urteil: Der Arbeitgeber muss der Kollegin nicht nur den Gehaltsunterschied zu ihren männlichen Kollegen – insgesamt 15.000 € – zahlen, sondern auch noch eine Entschädigung aufgrund fehlender Gleichbehandlung in Höhe von 2.000 €. Die Erfurter Richter stellten klar: Eine schlechtere Bezahlung von Frauen im Vergleich zu Männern legt die Vermutung einer Diskriminierung wegen des Geschlechts nahe. Außerdem ist ein besseres Geschick eines männlichen Kollegen bei den Gehaltsverhandlungen kein Grund für die schlechtere Bezahlung einer vergleichbaren Frau – auch wenn der Mann das Beschäftigungsangebot sonst nicht angenommen hätte (BAG, Urteil vom 16.02.2023, 8 AZR 450/21).
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Es gehört auch zu Ihren Aufgaben als Personalrat, dafür zu sorgen, dass Frauen in Ihrer Dienststelle nicht schlechter bezahlt werden, als Männer. Dabei können Sie sogar die Initiative ergreifen und von der Dienststelle verlangen, über alle Vorgänge und Vorhaben unterrichtet zu werden, bei denen die Belange ihrer Kolleginnen und Kollegen betroffen sind (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG). Nutzen Sie dieses Recht, damit die Frauen in Ihrer Dienststelle nicht erst mehr als vier Jahre – wie die Vertriebsmitarbeiterin aus Sachsen – um gleiche Bezahlung kämpfen müssen.
Näheres zum Thema Mitbestimmung des Personalrats bei Überstunden finden Sie hier.
Sofortige Antworten auf alle Fragen zum Thema Personalrat finden Sie hier. Bei Personalrat heute finden Sie alle aktuellen Entwicklungen die Sie für Sie als Personalrat notwendig sind kompakt dargestellt. Mit vielen Hilfen, Checklisten, Dienstvereinbarungen und Mustern. Direkt umsetzbar in die Praxis. Von Praktikern für Praktiker. Klicken Sie hier, um noch heute Ihren kostenlosen Gratistest zu starten und Sie werden sehen wie groß die Hilfe ist, die Personalrat heute Ihnen geben wird.