Beamte werden nach Besoldungsgruppen bezahlt. Das ist nicht besonders spannend, weil die Vergütung in der Regel über längere Zeit immer gleich bleibt. Trotzdem sollten sich verbeamtete Kolleginnen und Kollegen ihre Besoldungsmitteilung jeden Monat genau anschauen. Sonst kann es zu einer Gehaltskürzung kommen.
Fehler erst nach 1 ½ Jahren entdeckt
Der Fall: Eine verbeamtete Lehrerin aus Schleswig-Holstein musste für ein halbes Jahr vier zusätzliche Stunden unterrichten. Dafür erhielt die Pädagogin natürlich mehr Gehalt. Rund zwei Jahre später – als die Lehrerin die Zusatzstunden schon seit 1 ½ Jahren nicht mehr erteilte, stellte das Landesamt für Besoldung fest, dass der Kollegin noch immer die erhöhten Bezüge ausbezahlt wurden. Darauf kürzte das Amt die Besoldung der Lehrerin wieder auf das gewohnte Maß – und forderte rund 16.000 € überzahlte Bezüge zurück. Der Einfachheit halber kürzte die Behörde das Gehalt der Pädagogin jeden Monat, um die Überzahlung wieder hereinzuholen. Und gab ihr einen dienstlichen Verweis.
Das Urteil: Die Kürzung ist zulässig. Beamte sind dienstrechtlich verpflichtet, bei einer Reduzierung des Beschäftigungsumfangs ihre Besoldungsmitteilungen auf mögliche Überzahlungen zu prüfen. Wer das nicht tut, muss mit einer Kürzung seiner laufenden Bezüge rechnen. Die Richter sahen in der Kürzung – anders als die Vorinstanz – auch keine Dienstpflichtverletzung des Dienstherrn, weil es am Tatvorsatz fehlte (BVerwG, Urteil vom 05.12.2024, 2 C 3.24).
Stand (20.01.2025)