Frage: „Mein Ehrenamt als SBV gefällt mir gut, auch wenn es manchmal drunter und drüber geht. Leider muss ich viele Arbeiten wie Erstellung von Einladungen, Protokollen oder Beantwortung von Auskünften, Organisation von Schulungen etc. immer wieder schieben, da mir die Zeit fehlt. Innerhalb des Betriebs gibt es leider niemanden, der das übernehmen könnte. Nun habe ich gehört, dass es möglich ist, eine Bürokraft für uns als SBV einzustellen. Stimmt das?“
Antwort: Ja, das stimmt. Tatsächlich haben Sie als SBV nach § 179 Abs. 8 SGB IX die Möglichkeit, eine Unterstützung durch eine Bürokraft in erforderlichem Umfang zu verlangen. Dabei kommt es nicht auf die Größe Ihres Betriebs an, sondern auf den tatsächlichen, also erforderlichen, Unterstützungsbedarf.
Allerdings führt der Gesetzgeber nicht aus, was unter „erforderlich“ zu verstehen ist. Aber in der Praxis sollten Sie Ihren Bedarf dem Arbeitgeber oder Dienstherrn nachweisen können, um die Erforderlichkeit zu begründen. Das gelingt Ihnen am besten, wenn Sie zum Beispiel über einen Zeitraum von 3 bis 6 Monaten Ihre anfallenden Bürotätigkeiten etc. detailliert erfassen. Also z. B. die Reisekostenabrechnung, Organisation der Reise, Terminplanung, Ablage, Schreibarbeiten usw.
Möglicherweise benötigen Sie allein schon aufgrund Ihrer eigenen Schwerbehinderung eine Bürokraft. Dann brauchen Sie den Arbeitsaufwand bei Ihrer Argumentation nicht in den Vordergrund zu stellen, denn dann haben Sie grundsätzlichen Unterstützungsbedarf nötig. Denken Sie aber daran, dass Ihr Arbeitgeber die Bürokraft einstellt und nicht Sie als Schwerbehindertenvertretung. Sie haben aber trotzdem ein Mitspracherecht bei der Auswahl.
Wichtig: Sollte Ihr Arbeitgeber eine Unterstützung ablehnen, können Sie Klage beim Arbeitsgericht einreichen.
Stand (29.01.2025)