Sexuelle Belästigung. Dazu kommt es auch immer wieder in deutschen Dienststellen. Vor allem gegenüber Untergeordneten. Deshalb sollten Sie als Personalrat vorsorgen. Sonst passiert Ihrer Dienststelle das, was einer Berliner Universität widerfahren ist.
Was Sie als Personalrat tun können
Der Fall: Dem Professor an der Hochschule wurden sexualisierte Äußerungen gegenüber Studentinnen vorgeworfen. Nach einem Gespräch wies die Uni den Dozenten an, ab sofort keine Gespräche mit weiblichen Studierende mehr zu führen. Nur eine Woche später soll der Hochschullehrer – was er selbst bestreitet – entgegen dieser Anweisung wieder mit einer Studentin gesprochen haben. Die Uni kündigte, nach der ihr auch noch zugetragen worden war, dass der Dozent einer Trainerin im Hochschulsport und einer Studentin sexuelle Anspielungen gemacht habe.
Das Urteil: Es gibt keins. Die Hochschule musste sich auf einen Vergleich einlassen, um das Beschäftigungsverhältnis mit dem Professor zu beenden, weil die Kündigungsgründe nicht zu beweisen waren (Arbeitsgericht Berlin, Vergleich vom 09.01.2024, 22 Ca 9390/23).
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Scheitert eine Kündigung wegen sexueller Belästigung an Mangel an Beweisen, denken betroffene Kolleginnen und Kollegen schnell, dass ihnen Unrecht angetan worden ist. Es ist deshalb extrem wichtig, dass bei sexueller Belästigung immer erst die Beweise gesichert werden, um eine Kündigung auf sichere Füße zu stellen.
Stand (19.02.2024)