Der erste Ausbildungstag bedeutet immer Stress. Nicht nur für Ihren neuen Auszubildenden. Auch für die Ausbilder in Ihrer Dienststelle: Begrüßung, Vorstellung der Vorgesetzten und Kollegen – und nicht zu vergessen der ganze Papierkram mit den Arbeitsunterlagen. Dabei kommt oft etwas ganz Wichtiges zu kurz: die Erstunterweisung. Was für ein Fehler!
Darum ist die Ersteinweisung so wichtig
Selbst in Dienststellen und öffentlich-rechtlichem Unternehmen ist es nicht ungefährlich für neue Auszubildende. Gefahren für die Gesundheit lauern überall. Deshalb gehört es zur Pflicht der Ausbilder in Ihrer Dienststelle, alle Azubis auf die mit der Ausbildung verbundenen Risiken hinzuweisen. Das nennt man Erstunterweisung.
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Die Erstunterweisung von Azubis gehört zu den Pflichten der Dienststellenleitung. Als Personalrat sollten Sie deshalb kontrollieren, ob sie auch durchgeführt wird. Und wenn ja, ob dies auch richtig erfolgt. Nehmen Sie dazu auch Kontakt mit der Sicherheitsfachkraft auf.
Übersicht: In diesen Fällen ist die Erstunterweisung vorgeschrieben
Art | Häufigkeit |
Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit | mindestens jährlich und stets bei neuen bzw. veränderten Gefährdungen(§ 12 ArbSchG) |
Benutzung persönlicher Schutzausrüstung (PSA) | jährlich und vor der erstmaligen Benutzung (§ 31 Abs. 1 DGUV-Vorschrift 1) |
Jugendliche (15 bis 17 Jahre) | mindestens halbjährlich und vor erstmaliger Beschäftigung an Maschinen, gefährlichen Arbeitsstellen oder vor Arbeiten mit gefährlichen Stoffen (§ 29 JArbSchG) |
Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um gesetzliche Mindestanforderungen handelt. Ihre Dienststellenleitung muss außerdem festlegen, in welchem Umfang zusätzliche Unterweisungen bzw. Wiederholungen erforderlich sind.
Besonderheit bei Azubis: Diese Erstunterweisung sind zusätzlich nötig
Bei Auszubildenden in Ihrer Dienststelle ist es damit aber noch nicht getan. Hier gibt es noch besondere Unterweisungen, die
- zu Ausbildungsbeginn,
- bei Wechsel des Ausbildungsbereichs oder
- beim Einsatz an neuen Arbeitsmitteln
unbedingt durchgeführt werden müssen.
Schnell-Check: Diese Erstunterweisung sind bei Azubis zusätzlich Pflicht
Ja | Nein | |
Der Auszubildende ist auf bestehende Rauch-, Alkohol- und Drogenverbote in der Dienststelle hingewiesen worden. | ||
Er wurde über das Anlegen von Schutzkleidung informiert, wo dies erforderlich ist. | ||
Die Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften wurden ihm erklärt. | ||
Der Azubi wurde über besondere Vorschriften beim Betreten von Laboren, Waffenkammern und anderen bestimmten Räumen in Ihrer Dienststelle hingewiesen. | ||
Es ist eine Einweisung über die Benutzung der Sozialeinrichtungen erfolgt. | ||
Die allgemeine Hausordnung in der Dienststelle und andere Regelung zur dienstlichen Ordnung wurden Ihrem Auszubildenden vermittelt. |
Haben Sie gerade ausschließlich „Ja“ angekreuzt, ist die Erstunterweisung bei Ihrem Azubi richtig durchgeführt, worden.
Wichtiger Hinweis! Zur Einhaltung dieser Regelungen sind Ihre Auszubildenden im Übrigen verpflichtet, § 13 Satz 2 Nr. 4 BBiG.
Verstöße gegen diese Pflichten müssen sofort und konsequent geahndet werden. Ihren Auszubildenden muss klar sein, dass sie nicht nur ihr eigenes Leben und die Gesundheit gefährden, sondern eventuell auch die Gesundheit oder das Leben ihrer Arbeitskollegen und von Dritten. Hier sollte jeder Verstoß sofort mit einer Abmahnung geahndet werden. Im Wiederholungsfall ist dann auch eine fristlose Kündigung erlaubt, speziell dann, wenn eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben der Arbeitskollegen eingetreten ist.
Stand (14.04.2025)