Weihnachten ohne Geschenke: Für viele Menschen ist das unvorstellbar. Und schließlich gilt ja auch: Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Deshalb schicken viele Kunden rechtzeitig kurz vor dem Fest Geschenke in die Firma. Was viele Kollegen nicht wissen: Wer sie annimmt, riskiert seinen Job.
Wenn hinter dem Geschenk ein Gedanke steckt
Eine Flasche Wein, einen Feinschmecker- Korb oder ein VIP-Ticket für ein Bundesliga-Spiel. In vielen Firmen übertreffen sich die Kunden mit ihren Geschenk- Ideen.
Meistens bedenken Sie dabei nicht: Die Annahme des Geschenks kann eine Kündigung des betroffenen Kollegen durch den Arbeitgeber nach sich ziehen.
Beispiel: Ein Kunde bedankt sich kurz vor Weihnachten bei Ihrem Kollegen für einen Auftrag mit einem Geschenk.
Die Folge: Beim Arbeitgeber kann dadurch der Eindruck entstehen, dass der Kollege „käuflich“ ist und in Erwartung eines Geschenks auch im nächsten Jahr wieder Aufträge an den Kunden vergibt, obwohl dieser nicht das beste Angebot macht.
Auf die Größe kommt es nicht an
Keine Rolle spielt dabei, wie teuer das Geschenk ist: Es gibt keinen konkrete Wertgrenze, ab der die Annahme für Ihren Kollegen garantiert folgenlos bleibt.
Wichtiger Hinweis! Anders ist das nur bei branchenüblichen, geringfügigen Geschenken, wie zum Beispiel Werbe- Kugelschreibern, Werbe-Kalendern oder Werbe-Feuerzeugen. Diese gelten, wegen des geringen Wertes und der weiten Verbreitung im Geschäftsleben, als sozialadäquat und dürfen angenommen werden.
Mein Tipp als Betriebsrats-Anwalt: Sorgen Sie mit einer Betriebsvereinbarung dafür, dass Ihre Kollegen fürs nächste Jahr klare Verhaltensregeln an die Hand bekommen, wie mit Kunden-Geschenken umzugehen ist. Darin können Sie nicht nur eine Wertgrenze für Geschenke, sondern auch ein Verfahren über den Umgang mit Geschenken festlegen. Empfehlenswert ist, dass alle Geschenke von Kunden zwar von Ihren Kollegen angenommen werden dürfen, anschließend aber in einer Tombola beim nächsten Betriebsfest verlost werden.
Stand (09.12.2019)