Frage: „Ein schwerbehinderter Kollege ist innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen arbeitsunfähig. Nun ist ein Betriebliches Eingliederungsmanagement angedacht. Habe ich als SBV Mitspracherecht oder kann ich möglicherweise das BEM verlangen?“
Antwort: Da dürfen Sie mitwirken! Denn nach § 167 Abs. 2 Satz 6 SGB IX sind Sie als Schwerbehindertenvertretung berechtigt, die Klärung über das BEM schwerbehinderter oder gleichgestellter Mitarbeiter zu verlangen. Diesen Anspruch können Sie im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchsetzen.
Außerdem haben Sie ein Kontrollrecht (§ 167 Abs. 2 Satz 7 SGB IX) und so die Möglichkeit, sich auf die einschlägigen Regelungen des Betriebsverfassungsrechts und des SGB IX zu stützen und BEM als Maßnahme zu beantragen, die der Gesundheitsförderung der schwerbehinderten Menschen dient. Das bedeutet: Sie haben mehrere Möglichkeiten, die Initiative zu ergreifen und können im Notfall hierzu auch den Rechtsweg beschreiten. Als SBV haben Sie dadurch die Möglichkeit, den Betroffenen noch bessere Unterstützung zukommen zu lassen.
Übrigens: Sinnvoll ist es auch, ein festes BEM-Team in Ihrem Betrieb bzw. Ihrer Dienststelle einzurichten. Dann hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, Ihrem Team den BEM-Prozess in weiten Teilen zu übertragen. Denn das BEM ist ohnehin eine Team-Aufgabe und lässt sich gemeinsam am besten bewältigen.
Korrekte Berechnung der 6-Wochen-Frist beim BEM
Die wichtigste Voraussetzung für die Einleitung des BEM ist, dass ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt krank ist. Dabei sind folgende Vorgaben zu berücksichtigen:
- Referenzzeitraum ist ein Jahr, wenn es um die Erkrankungen selbst geht.
- Entscheidend ist nicht ein Kalenderjahr, sondern ein Zeitjahr, also die letzten 12 Monate.
- Erkrankt ein Beschäftigter Ihres Betriebs oder Dienststelle im Mai 3 Wochen und im November desselben Jahres erneut 3 Wochen, muss Ihr Arbeitgeber ein BEM einleiten.
- Nach einem erfolgreichen BEM stellt sich die Uhr wieder auf „Null“ und das bedeutet: Wenn sich danach erneut Arbeitsunfähigkeiten von mehr als sechs Wochen ansammeln, beginnt alles von vorne. Unabhängig vom Zeitjahresverlauf der vorherigen Krankheit.
Die Berechnung des 6-Wochenfrist ist nicht immer ganz einfach. Die folgenden beiden Beispiele zeigen, was Sie bei der Einleitung eines BEM beachten müssen, damit Sie überhaupt eines beantragen dürfen.
Beispiel 1:
Ihr schwerbehinderter Kollege Paul Klinger arbeitet in der 5-Tage-Woche.
Folge:
Er hat seine 6-Wochen-Grenze am 31. Arbeitstag, an dem er arbeitsunfähig ist, überschritten: 6 Wochen x 5 Arbeitstage = 30 Arbeitstage.
Beispiel 2:
Anita Recken arbeitet als Teilzeitkraft nur an zwei Tagen die Woche.
Folge:
Sie ist am 13. Arbeitstag mit Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen arbeitsunfähig: 6 Wochen x 2 Arbeitstage = 12 Arbeitstage.
Wichtig
Es zählen nicht nur die Tage mit ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Grundsätzlich müssen Mitarbeiter diese erst ab dem 3. Tag einer Erkrankung vorlegen. Auch an den Tagen zuvor liegt aber bereits eine Arbeitsunfähigkeit vor.
Stand (02.01.2024)