Frage: Wir haben folgendes Problem: Unser Dienstherr denkt darüber nach, den Standort für mehrere Abteilungen unserer Dienststelle zu verändern. Das würde für einige Kolleginnen und Kollegen einen längeren Arbeitsweg bedeuten. Für Kolleginnen und Kollegen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren ist die Anbindung schlecht bis unmöglich. In welchem Rahmen kann der Dienstherr das verlangen? Gibt es eine Verpflichtung zum Kostenersatz für den längeren Arbeitsweg?
Antwort: Ein solcher Umzug der Dienststelle oder einzelner Abteilung kann als Dienststellenverlagerung betrachtet werden. Das ist der Fall, wenn der Dienstherr die Dienststelle oder einzelne Abteilungen mitsamt
- der dort beschäftigten Kolleginnen und Kollegen und
- den dienstlichen Mitteln, also zum Beispiel Maschinen oder EDV
an einen neuen Standort verlegt.
Wichtiger Hinweis: Dazu muss die Standortänderung allerdings bestimmte Auswirkungen auf die beschäftigten Kolleginnen und Kollegen haben. Ein Umzug im gleichen Gebäude oder in ein anderes Gebäude auf der anderen Straßenseite stellt keine Dienststellenverlagerung dar.
Das scheint in Ihrem Fall aber anders zu sein. Deshalb zu Ihrer Orientierung: Das Bundesarbeitsgericht hat in einem anderen Fall entschieden, dass bereits ein Umzug mit einer Entfernung von rund vier Kilometern in einer Großstadt eine erhebliche Änderung darstellen kann (BAG, 17.08.1982, 1 ABR 40/80). Bei einem Umzug in eine andere Stadt ist in der Regel von einer erheblichen Änderung auszugehen.
Eine solche Änderung setzt voraus, dass Ihr Dienstherr diese und die Folgen mit Ihnen als Personalrat berät, um die Auswirkungen der Standortverlegung auf die Kolleginnen und Kollegen gering zu halten.
Stand (17.02.25)

