Ohne geht’s auch in Dienststellen nicht mehr: Überstunden. Kompliziert wird’s, wenn diese im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet werden. Ein als Schulhausmeister beschäftigter Kollege musste das jetzt erfahren – und auf eine Menge Geld verzichten.
Über Bereitschaft hinaus im Einsatz
Der Fall: Der Kollege – auf dessen Dienstverhältnis der TVöD-V VKA anwendbar ist – musste ständig Bereitschaftsdienst leisten, zum Beispiel während der Unterrichtszeiten, zur Überwachung des Reinigungspersonals oder von Handwerkern und abends oft bei Schulveranstaltungen das Gebäude auf- und zu sperren. Während dieser Zeiten durfte er sich nicht weiter als 15 Minuten von der Schule entfernen. Diese Zeiten veranschlagte die Schulleitung mit 15,5 Stunden pro Woche und zahlte dafür 50 % des Gehalts. Der Hausmeister wollte aber mehr, weil er über die 15,5 Stunden hinaus jede Woche noch weitere Überstunden leistete – und verlangte dafür Bezahlung.
Das Urteil: Der Hausmeister verließ den Gerichtssaal, ohne dass die rheinischen Richter ihm eine Vergütung für die geleisteten Überstunden zugestanden hätten. Und dafür gab’s einen einfachen Grund: Die „gute Seele“ der Schule konnte nämlich nicht beweisen, wie viele Stunden und Minuten er tatsächlich über seine normale Arbeits- und Bereitschaftszeit hinaus gearbeitet hatte (LAG Düsseldorf, am 31.08.2023 verkündetes Urteil vom 14.03.2023, 3 Sa 17/22).
Ohne Beweis keine Bezahlung
Das Düsseldorfer Urteil spiegelt die rechtliche Auffassung vieler Arbeitsrichter aus dem Bereich der freien Wirtschaft wider und überträgt die Pflichten nun auch auf Ihre Kolleginnen und Kollegen im öffentlichen Dienst.
Danach müssen Ihre Kolleginnen und Kollegen, die geleistete Überstunden von Dienststellenleitung bezahlt haben möchten, ab sofort klar nachweisen,
- zu welcher Zeit,
- in welchem Umfang und
- zu welchem Zweck
über die normalen Dienst- oder Bereitschaftszeiten hinaus gearbeitet worden ist.
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Halten Sie als Personalrat also ab sofort Ihre Kolleginnen und Kollegen dazu an, die über die normalen Dienst- und Bereitschaftszeiten geleisteten Überstunden genau zu dokumentieren – und am besten auch gleich mit dem Verweis, wer die zusätzlichen Dienstzeiten angeordnet hat und zu welchem Zweck dies erfolgt ist.
Wichtiger Hinweis: Weil dies – zumindest in der freien Wirtschaft – inzwischen höchstrichterliche Auffassung ist, gilt dies für Ihre Kolleginnen und Kollegen des öffentlichen Dienstes in allen Bundesländern.
Handschriftliche Notizen reichen
Es genügt übrigens bereits, wenn Ihre Kolleginnen und Kollegen ihre Überstunden mit den bereits genannten Angaben handschriftlich aufzeichnen. Das können Sie auf einem einfachen Zettel tun, der zum Beispiel wie dieses Muster aussehen kann:
Muster: So können Kollegen ihre Überstunden beweisen
Name, Vorname: …
Dienststelle: …
Auszeichnung für Kalenderwoche: …
Datum | Überstunden von bis … | Angeordnet von … | Zweck: | Zahl der Überstunden |
… | … | … | … | … |
… | … | … | … | … |
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Noch besser ist es natürlich, wenn Sie als Personalrat mit Ihrer Dienststellenleitung sich auf ein Formular einigen, in das alle Ihre Kolleginnen und Kollegen der Dienststelle die geleisteten Überstunden eintragen und zur Abrechnung einreichen können.
Wichtiger Hinweis: Inzwischen gibt’s sogar Apps fürs Smartphone, mit denen sich Überstunden auf die Minute genau durch Betätigung eines An- und Aus-Buttons erfassen lassen. Auch auf eine solche App können Sie sich als Personalrat natürlich mit Ihrer Dienststellenleitung verständigen.