Ihre schwerbehinderte Kollegin oder Ihr schwerbehinderter Kollege hat die Möglichkeit nach einer zustimmenden (oder versagenden) Entscheidung des Integrationsamts innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheids Widerspruch einzulegen. Wenn Sie ihm dazu raten, landet der Widerspruch erneut beim Integrationsamt – und zwar im Widerspruchsausschuss.
Was bei einem Widerspruch gegen die Entscheidung des Integrationsamtes passiert
Angenommen, ein schwerbehinderter Kollege kommt zu Ihnen und hält den Zustimmungsbescheid des Integrationsamts zur Kündigung in den Händen und bittet Sie nun, ihm zu helfen. Was tun? Nun, der erste Schritt ist zumindest schon einmal klar: Er muss persönlich Widerspruch einlegen. Und das zügig.
Wichtig: Gegen den zustimmenden Bescheid kann Ihr Kollege innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen.
Über den eingelegten Widerspruch entscheidet der beim Integrationsamt gebildete Widerspruchsausschuss. Dieser besteht zumeist aus 7 Mitgliedern:
- 2 schwerbehinderte Arbeitnehmer
- 2 Arbeitgeber
- je einem Vertreter des Integrationsamts und der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
- Vertrauensperson des schwerbehinderten Beschäftigten
Besonderheit in Öffentlicher Dienst: Bei Verhandlungen gegen die Kündigung eines Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes werden die beiden Arbeitgebervertreter gegen Angehörige des Öffentlichen Dienstes ausgetauscht.
Der schwerbehinderte Betroffene erhält nach dessen Beratung einen Widerspruchsbescheid auf Grundlage der Entscheidung des Widerspruchsausschusses. Gegen den Bescheid kann Ihr Kollege wiederum innerhalb eines Monats nach Zustellung Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben.
Wichtig: Der Arbeitgeber kann trotz des Widerspruchs die Kündigung aussprechen. Er wird es vermutlich auch innerhalb eines Monats tun, da er sonst sein Kündigungsrecht verliert.
Die Kündigung ist nur nichtig, wenn Ihr Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung nicht die Zustimmung des Integrationsamts einholt. Dann hat Ihr schwerbehinderter Kollege sofort die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen.
Wichtig: Weisen Sie ihn aber darauf hin, dass er die Unwirksamkeit wegen fehlender Zustimmung nur innerhalb von 3 Wochen nach Kündigungszugang beim Arbeitsgericht geltend machen kann.
Stand (29.01.2025)

