Der Frühling naht – und damit flattern wieder die Bewerbungen vieler Schüler und Studenten auf die Schreibtische der Personalverantwortlichen um ein Praktikum in Ihrer Dienstelle. Das ist eine klassische Win-Win-Situation, denn die Bewerberinnen und Bewerber können auf diese Weise Berufserfahrung sammeln, Geld verdienen – und im Idealfall ihren Traumberuf im öffentlichen Dienst finden. Für Ihre Dienststelle ist jede Praktikantin und jeder Praktikant im Idealfall eine Fachkraft von morgen. Worauf Sie Sie als Personalrat achten sollten.
„Schnupper-Praktikum“: Der Mindestlohn muss bezahlt werden
Stellen Ihre Dienststelle eine Studentin oder einen Stundenten als Praktikanten ein, muss sie ihm für die Dauer der Beschäftigung den seit dem 01.01.2025 geltenden gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 12,82 € pro Stunde zahlen. Das gilt nicht, wie es sich
- um ein „Schnupperpraktikum“ zur beruflichen Orientierung für eine Ausbildung oder ein Studium handelt und
- die Beschäftigung nicht länger als 3 Monate dauert.
Das sollte beim Praktikum im Vordergrund stehen
Als Personalrat sollten Sie außerdem darauf achten, dass bei jedem Praktikum in Ihrer Dienststelle nicht
- die Erbringung von Arbeitsleistung, sondern
- die Vermittlung von berufsspezifischen Kenntnissen
im Vordergrund steht.
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Darauf sollten Sie als Personalrat sogar besonderen Wert legen. Denn: Praktikanten sind keine billigen Urlaubsvertretungen oder Arbeitskräfte. Je häufiger Ihre Dienststellenleitung einen Praktikanten beschäftigt, desto lauter sollte Ihr Ruf nach festen Arbeitskräften werden.
So reden Sie als Personalrat bei Praktikanten mit
Als Personalrat dürfen Sie auch bei der Einstellung von Praktikanten– auch wenn es nur um eine mehrwöchige Beschäftigung während
- der Sommerferien oder
- in der vorlesungsfreien Zeit
geht, immer ein Wörtchen mitreden.
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Denn egal, ob ein Arbeitnehmer, eine Auszubildende oder eben eine Praktikantin bzw. ein Praktikant in Ihrer Dienststelle anfangen soll. Es handelt sich immer um eine Einstellung. Und dazu braucht Ihre Dienststellenleitung „grünes Licht“ von Ihnen als Personalrat.
Facebook, Snapchat & Co.: Das passiert, wenn das Praktikum scheitert
Machen Sie als Personalrat Ihrer Dienststellenleitung ruhig einmal klar, was passiert, wenn Sie als Personalrat nicht oder nicht richtig angehört werden. Denn dann muss sie der Studentin oder dem Studenten – einer möglichen Fachkraft von morgen – wieder absagen. Einen unprofessionelleren Eindruck kann man nicht hinterlassen.
Die Folge: Der Rückzug macht dann in sozialen Netzwerken in Windeseile die Runde. Das ist der Super-GAU, wenn Ihre Dienststellenleitung in Zukunft auf junge Fachkräfte setzen will.
Schnell-Check: Das müssen Sie als Personalrat wissen
Hat Ihre Dienststellenleitung im Rahmen der Anhörung | Ja | Nein |
den Praktikantenvertrag beigefügt, weil ein ordentlicher Vertrag die Grundlage für eine Beschäftigung in Ihrer Dienststelle ist (§§ 10, 11 und 26 BBiG)? | ||
die Art des Praktikums – also zum Beispiel, ob es sich um ein nicht mindestlohnpflichtiges Schnupper-Praktikum handelt – mitgeteilt? | ||
den Namen und die persönlichen Daten der Praktikantin oder des Praktikanten genannt? | ||
über den genauen Einsatzort – also zum Beispiel die Abteilung in Ihrer Dienststelle – informiert? | ||
die Beschäftigungszeit – auch in den einzelnen Abteilungen – genau bezeichnet? |
Fehlt im Anhörungsschreiben auch nur eine dieser Angabe, sollten Sie Ihre Dienststellenleitung auffordern, diese nachzureichen, da Sie als Personalrat der Einstellung sonst widersprechen müssen.
Stand (17.02.25)