Klimawandel, Einwanderung, Wärmepumpen. Bei uns in Deutschland gibt’s in diesem Sommer viele Themen, über die heiß diskutiert wird. Dabei wird’s auch oft politisch. Beamtinnen und Beamte sollten sich dabei zurückhalten. Sonst droht eine Entfernung aus dem Dienst.
Neutralität ist das oberste Gebot
Der Fall: Eine verbeamtete Lehrerin hatte mehrfach auf Demonstrationen und in Social Media die Migrations- und Corona-Politik der Bundesregierung kritisiert. Dabei fielen Äußerungen, wie: „Wir wollen keine fremden Massen Männer hier“, oder „Unsere Politiker prügeln unser Recht auf Meinungsfreiheit mit Nazikeulen und Hasshetze nieder“. Dabei stellte die Pädagogin auch auf ihre berufliche Stellung ab. Der Dienstherr beantragte daher ihre Entfernung aus dem Dienst.
Das Urteil: Das war es mit der Beamtenlaufbahn. Die Richter stimmten der Entfernung aus dem Dienst zu, weil die Lehrerin gegen drei Dienstpflichten verstoßen hatte, die für Beamte bei politischen Meinungsäußerungen zu beachten sind. Das sind
Pflicht Nr. 1: Beamte müssen ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht erfüllen.
Pflicht Nr. 2: Sie müssen sich zur demokratischen Grundordnung bekennen.
Pflicht Nr. 3: Bei politischen Äußerungen muss Zurückhaltung geübt werden.
Vor allem bei der 3. Pflicht gilt für Lehrer aufgrund ihres besonderen Amts: Politische Neutralität wahren und keine Zweifel an der Verfassungstreue aufkommen lassen (VG Trier, am 26.07.2023 veröffentlichtes Urteil vom 23.06.2023, 3 K 2287/22).