„Ich bin dann mal weg!“ Als Personalratsmitglied müssen Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Vorgesetzten abmelden, wenn Sie Amtstätigkeiten zu erledigen haben. Die Frage ist nur: Wann und bei wem – und vor allem, wie? Hier sind die Antworten zu einem der häufigsten Streitthemen mit der Dienststellenleitung.
Warum Sie sich als Personalratsmitglied abmelden müssen
Als nicht vollständig freigestelltes Personalratsmitglied haben Sie einen Anspruch auf Arbeits- oder Dienstbefreiung, wenn es zur Erfüllung Ihrer Personalratsaufgaben erforderlich ist (§ 52 Abs. 1 Satz 1 BPersVG).
Doch auch, wenn es lästig ist: Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen aus dem Personalrat sind verpflichtet, sich abzumelden, sobald es eine mit dem Amt verbundene Aufgabe zu erledigen gibt. Dahinter steckt etwas Sinnvolles: Durch die Abmeldung vor der Aufnahme einer Personalratstätigkeit soll sichergestellt sein, dass die Arbeitsabläufe in Ihrer Dienststelle nicht gestört werden. Der Dienstherr erhält so die Möglichkeit, entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel die Organisation einer Vertretung, ergreifen zu können.
Übersicht: Wann Sie ein Freistellungsanspruch haben – und wann nicht
Keine Freistellung | Freistellung |
Teilnahme an Veranstaltungen der Gewerkschaft | Teilnahme an Personalratssitzungen und Durchführung der Sprechstunde |
Werbung von neuen Mitgliedern für die Gewerkschaft | Besprechungen mit Gewerkschaftsvertretern |
Teilnahme an Tarifverhandlungen, ohne Mitglied der Kommission zu sein | Beteiligung an Unfalluntersuchungen |
Besprechung mit Personalräten anderer Dienststellen | Besprechungen mit Behörden, wie z. B. mit der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Berufsgenossenschaft |
Besuch einer Gerichtsverhandlung eines Kollegen oder zur reinen Informationsbeschaffung | Teilnahme an Dienststellen- oder Abteilungsversammlungen |
Vertretung einzelner Kolleginnen und Kollegen vor Gericht | Entgegennahme von Beschwerden Ihrer Kolleginnen und Kollegen |
Wichtiger Hinweis: Trotz Abmeldepflicht brauchen Sie als Personalratsmitglied aber keine Genehmigung, wenn Sie eine mit dem Amt verbundene Aufgabe erledigen wollen.
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Ob und wann Sie als Personalratsmitglied einer Amtstätigkeit widmen wollen, ist übrigens ganz allein Ihre Entscheidung. Maßgeblich ist nur, dass Sie bei gewissenhafter Überlegung und bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Freistellung von der Arbeit für erforderlich halten durften, um den gestellten Aufgaben gerecht zu werden.
Das sollten Sie Ihrem Vorgesetzen mitteilen
Melden Sie sich als Personalratsmitglied wegen einer Personalratstätigkeit bei Ihrem Vorgesetzten ab, sind Sie gesetzlich nicht ausdrücklich verpflichtet, ihn über die Dauer, für die Sie an Ihrem Arbeitsplatz fehlen werden, zu informieren.
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Allerdings gebietet der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Ihnen als Personalrat und Ihrer Dienststellenleitung, dass Sie Ihrem Vorgesetzten zur besseren Personalplanung zumindest die voraussichtliche Zeit, die für die Erledigung der Aufgabe erforderlich ist, mitzuteilen.
Wichtiger Hinweis: Als Personalratsmitglied sind Sie aber keinesfalls verpflichtet, Ihren Vorgesetzten zu informieren, welche Aufgaben Sie während der Freistellung erledigen wollen.
Muster: So melden Sie sich richtig ab
Personalratsmitglied …
Herrn/Frau …
im Hause
Abmeldung zur Erledigung von Personalratsaufgaben
Sehr geehrte(r) Frau/Herr …,
hiermit möchte ich Sie darüber informieren, dass ich heute um … Uhr meinen Arbeitsplatz verlassen werde, um im Personalratsbüro Personalratsaufgaben zu erledigen.
Die Erledigung der Personalratsaufgaben wird voraussichtlich zwei Stunden dauern.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Personalratsmitglied …