Fahren ohne Führerschein. Das sollte niemand tun. Der Leiter des Ordnungs- und Bauamtes einer Stadt in Mecklenburg-Vorpommern setzte sich trotzdem hinters Steuer. Dabei besaß er schon seit mehr als 15 Jahren keine Fahrerlaubnis mehr.
Fahrten in der Freizeit: Ohne Lappen, aber mit Alkohol
Der Fall: Der Stadtamtsrat hatte im Dienst viermal und privat zweimal – beide Male auch noch alkoholisiert – ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis geführt. Dabei besaß er seit 2007 keinen Führerschein mehr.
Das Urteil: Jetzt haben Richter den Beamten aus dem Dienst entfernt. Sie sahen keinen Grund für eine mildere disziplinarische Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst. Auch das Argument, dass die zwei Trunkenheitsfahrten außerhalb des Dienstes in der Freizeit erfolgt seien, hielten das Gericht nicht davon ab, gegen den Stadtamtsrat die schwerste mögliche disziplinarische Strafe zu verhängen. Nicht zuletzt deshalb, weil der Beamte sich mit seinem Alkoholkonsum und den beiden Trunkenheitsfahrten nicht hinreichend auseinandergesetzt habe (VG Magdeburg, Urteil vom 05.03.2024, 15 A 38/23).
So nutzen Sie Ihr Mitbestimmungsrecht
Als Personalrat haben Sie vor Erhebung der Disziplinarklage ein Mitwirkungsrecht (§ 84 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG). Sie entscheiden also mit, ob die Klage erhoben wird oder nicht.
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Lassen Sie es aber besser gar nicht so weit kommen. Erfahren Sie als Personalrat, dass eine Kollegin oder ein Kollege ein Suchtproblem hat und deswegen bereits auffällig geworden ist, sollten Sie gemeinsam mit der Dienststellenleitung einen Präventions- bzw. Entzugsprogramm empfehlen, um das Problem zu bewältigen. Das kann der Kollegin oder dem Kollegen das Dienstverhältnis retten, wie auch dieser Fall zeigt. Die Magdeburger Richter hätten im Zweifel sogar eine mildere Maßnahme als der Entfernung aus dem Dienst für angemessen gehalten, wenn der Kollege sich mit seinem Alkoholproblem mehr auseinandergesetzt hätte.
Privates Fehlverhalten: Das kann sich auch aufs Dienstverhältnis auswirken
In der Praxis muss ein privates Fehlverhalten außerhalb des Dienstverhältnisses – anders als die beiden Trunkenheitsfahrten in diesem Fall – nicht zwangsläufig zu einem Disziplinarverhalten und
- einer Kündigung (bei angestellten Beschäftigten) oder
- einer Entfernung aus dem Dienst (Beamtinnen und Beamte)
führen.
Schnell-Check: So prüfen Sie die Schwere des Dienstvergehens
Ja | Nein | |
Handelt es sich um ein schweres Vergehen, wie zum Beispiel einen Diebstahl oder eine Trunkenheitsfahrt? | ||
Hat die Beamtin oder Beamte dabei die dienstliche Uniform oder die Dienstwaffe getragen? | ||
Hat das Vergehen eine Auswirkung in der Öffentlichkeit? | ||
Ist durch die Pflichtverletzung ein Ansehensverlust des Beamtentums eingetreten? | ||
Ist das Verhalten geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in den Beamten zu beeinträchtigen? |
Je häufiger Sie als Personalrat gerade mit „Ja“ geantwortet haben, desto sicherer ist es, dass auch das private Fehlverhalten zu einer Entfernung aus dem Dienst führen kann.