Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beginnt nicht automatisch mit der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen stellt nun klar: Wenn eine Person vor Arbeitsantritt erkrankt, besteht daher kein Anspruch auf Krankengeld.
Kündigung in der Probezeit
Ein Arbeitnehmer hatte einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen unterzeichnet, seine Tätigkeit jedoch nicht aufgenommen, da er sich vorher krankmeldete. Zwei Wochen später kündigte der Arbeitgeber ihm innerhalb der Probezeit. Die Krankenkasse verweigerte die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, da der Arbeitnehmer kein Einkommen erzielt habe.
Der Betroffene klagte daraufhin und forderte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem vertraglich festgelegten Arbeitsbeginn. Er argumentierte, dass durch einen rechtsgültigen Arbeitsvertrag mit Entgeltvereinbarung bereits ein Beschäftigungsverhältnis entstanden sei – unabhängig davon, ob die Arbeit tatsächlich aufgenommen werde.
Kein Krankengeld in den ersten 4 Wochen
Das LSG Niedersachsen-Bremen wies die Klage ab. Der Arbeitgeber musste ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden, denn ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sei nicht schon mit der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag entstanden.
Ein Anspruch auf Krankengeld entsteht laut Gesetz erst nach einer vierwöchigen Wartezeit im neuen Arbeitsverhältnis. Diese Regelung soll verhindern, dass Arbeitgeber direkt nach der Einstellung die Kosten der Lohnfortzahlung übernehmen müssen. Zudem stellte das Bericht klar, dass vor einer Klage gegen den Arbeitgeber der Betroffene sich zunächst an seine Krankenkasse wenden muss. (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen; Urteil vom 21.01.2025 – L 16 KR 61/24).
So helfen Sie neuen Kollegen bei Krankheit vor Jobantritt
Die Entscheidung hat weitreichende Folgen, insbesondere für Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die in ein neues Arbeitsverhältnis eintreten wollen. Achten Sie als Schwerbehindertenvertretung bei neuen Kolleginnen und Kollegen auf eine solche Konstellation und prüfen Sie, ob folgenden Unterstützungsmaßnahmen sinnvoll sind:
- Aufklärung über den Versicherungsschutz: Informieren Sie die Kollegen darüber, dass die Sozialversicherung erst mit dem tatsächlichen Arbeitsantritt beginnt.
- Beratung zu finanziellen Risiken: Weisen Sie darauf hin, dass im Krankheitsfall vor Arbeitsbeginn weder Lohnfortzahlung noch Krankengeld gewährt wird.
- Unterstützung bei der Antragstellung: Falls eine Erkrankung eintritt, können Sie den Kontakt zur Krankenkasse unterstützen, um alternative Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld) zu prüfen.
- Gespräch mit dem Arbeitgeber oder Dienstherrn suchen: Falls erforderlich, können Sie sich für individuelle Lösungen einsetzen, z. B. eine spätere Vertragsunterzeichnung oder Kulanzregelungen.
Stand (02.04.2025)