Erst noch zur ärztlichen Untersuchung, dann die Ausbildungsstelle antreten. So sollte die Einstellung eines schwerbehinderten Kollegen bei einer Stadtverwaltung erfolgen. Doch das Ergebnis dieser ärztlichen Untersuchung führte dazu, dass der Arbeitgeber im Öffentlichen Dienst seine Einstellungszusage widerrief. Damit wollte sich der schwerbehinderte Bewerber jedoch nicht abfinden.
Die Gesundheit sprach gegen eine Einstellung
Der schwerbehinderte Bewerber erhielt von der Stadt eine vorläufige Einstellungszusage zu einer Ausbildungsstelle als Straßenwärter. Die einzige noch zu nehmende Hürde: Eine medizinische Untersuchung. Die ergab aber, dass der angehende Azubi wegen seiner Diabetes-Erkrankung nicht für die geplante Ausbildungsstelle geeignet war. Daraufhin nahm die Stadtverwaltung ihre Zusage wieder zurück. Der Bewerber klagte, weil er sich wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert sah.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Die Richter konnten keine Diskriminierung erkennen. Im Gegenteil: Die Stadt habe ihn ungeachtet seiner Schwerbehinderung ausdrücklich einstellen wollen. Gerade deshalb hatte sie die Einstellungszusage erteilt, diese aber noch von der ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht. Dass der Arzt allerdings gesundheitliche Bedenken hatte, dafür konnte die Stadt nichts (ArbG Siegburg, Urteil vom 20.03.2026, 3 Ca 1654/23).
Diskriminierung oder Schutz vor gesundheitlichen Risiken?
Die Frage nach der Diskriminierung war für die Richter nicht einfach zu bewerten. Jedoch ist die Begründung nachvollziehbar. Wenn die gesundheitliche Eignung fehlt, kann und sollte der Arbeitgeber einem Bewerber absagen, andernfalls ginge er sehenden Auges das Risiko einer gesundheitlichen Gefährdung für den neuen Kollegen ein. Ein Risiko, dass weder für den Arbeitnehmer, noch aus Haftungsgründen auch für den Arbeitgeber untragbar ist.
Stand (28.05.2024)
 
				 
															 
															
